Präsenz einer deutschen Rechtsanwaltspraxis im Internet - (K)ein Verstoß gegen §43b BRAO
Staatsanwalt Klaus Schopen, Werner Gumpp und Marcus Schopen, Universität Bielefeld / München
Präsenz einer deutschen Rechtsanwaltspraxis im Internet - (K)ein Verstoß gegen §43b BRAO?
(NJW-CoR 2/1996, S.112ff.)
Update 30.04.2008: Ansicht bestätigt durch das BVerfG, Beschl. v. 19.02.2008 - 1 BvR 1886/06 (Rdnr. 18).
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Ist die Präsenz einer deutschen Rechtsanwaltskanzlei im Internet durch eine sog. "Homepage" [1] zulässig oder liegt darin ein grundsätzlicher Verstoß gegen die Vorschriften der BRAO oder des UWG? Der Bundesgesetzgeber hat durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2.9.1994 u.a. die §§43a - 43c, 59 II Nr.3 in die BRAO eingefügt und damit durch §43b BRAO eine spezielle Vorschrift für die anwaltliche Werbung geschaffen. Der vorliegende Beitrag versucht daher auf der Grundlage des §43b BRAO einen möglichen Ansatzpunkt zur rechtlichen Beurteilung dieses neuartigen Problems aufzuzeigen.
I. Vorinformationen
Bevor aber vertieft auf die rechtlichen Grundlagen eingegangen wird, zunächst einige kurze Informationen zum Begriff des "Internet" und seinen technischen Besonderheiten.1.Was ist das Internet ?
Datenautobahn, World Wide Web, Cyberspace, alles Schlagworte aus kompetentem und weniger kompetentem Munde, die uns in letzter Zeit gehäuft in den Medien begegnen und den Weg in die Kommunikation des 21. Jahrhunderts weisen sollen. Was aber verbirgt sich dahinter? Gemeint sind neue Möglichkeiten der Kommunikation, basierend auf der Nutzung des Internet. Das Internet entstand aus einem Projekt des amerikanischen Verteidigungsministeriums, das 1969 unter dem Namen ARPANET vier Computer miteinander verband und aus der Verbindung von Computer und Telefon hervorging.[2] Nach dem gleichen Prinzip sind heute weltweit über 3 Millionen Computer miteinander verbunden.[3] Technisch gesehen besteht das Internet aus sogenannten Hosts,[4]die über eine Standleitung miteinander verbunden sind. Standleitungen gewährleisten den permanenten Datenfluß zwischen den verschiedenen Systemen, ohne daß, wie beim Telefonieren, jedesmal eine Verbindung neu angewählt und aufgebaut werden muß. Um jeden Host herum gibt es wiederum mehrere Computernetze, in die sich der Internet-User mittels PC einwählen kann und von denen aus die Dienstleistungen aller international miteinander verbundenen Computer abgefragt werden können. Als in den siebziger Jahren diese Technik zur zivilen Nutzung freigegeben wurde, bedienten sich vorerst die Universitäten dieses neuen Kommunikationsmittels. Ihnen folgten große multinational tätige Unternehmen und schließlich private Benutzer.Die konsequente Weiterentwicklung und Umsetzung des Internets auf verschiedenste Anwendungsgebiete stellt das "World Wide Web? (WWW oder W3) dar. Mittels des WWW kann der Anwender auf einfache Weise - per Mausklick - durch die unüberschaubare Menge an Informationsangebot navigieren, ohne sich die komplexen Adressierungsbefehle zur Vermittlung mit fernen Rechnern merken zu müssen. WWW ist ein sog. Hyper-Medium.[5] Dieses Medium kann Texte, aber auch Audio-Dateien, Grafiken oder Animationen enthalten. Hyper bedeutet, daß ein solches Medium seine angestammten Grenzen übertreten kann, indem es auf weiterführende Medien verweist.[6]In einem Hyper-Text[7] klickt man per Maus die Textstelle mit dem entsprechenden Verweis an und erhält das Dokument, auf das verwiesen wird.[8]Das WWW- Programm (Browser) schaltet im Hintergrund automatisch durchs Internet an die richtige Stelle, gleich ob der Verweis auf einen Rechner in derselben Stadt oder auf einen Rechner auf einem anderen Kontinent zeigt. World Wide Web implementiert damit auf dem elektronischen Netzwerk ein logisches Netzwerk von miteinander verbundenen Dokumenten auf verschiedenen Internet-Hosts. Indem der Benutzer den Hypertext-Verbindungen folgt, durchwandert er dieses Netzwerk und kann - gesteuert von seinen Informationsbedürfnissen - den gesamten Informationsbestand des "Web" erschließen.[9]
2. Wer benutzt das Internet ?
Momentan werden ca. 35 Millionen Anwender vermutet, die sich des Internets bedienen.[10] Ursprünglich auf den akademischen Bereich konzentriert breitet es sich jüngst immer stärker auch im kommerziellen Bereich aus. In den USA beherrschen die ans Internet angeschlossenen Computer fast sämtliche Privatunternehmen und ämter. In Europa haben bereits die meisten großen und mittleren Firmen einen Zugang zum Internet. Eine erste Studie über deutsche Anwender ergab, daß nur 47 % Studenten unter den Netsurfern waren. Sie bilden also entgegen bisherigen Annahmen keine absolute Mehrheit im Internet. Das Durchschnittsalter der Teilnehmer liegt bei rund 29 Jahren, 62 % von ihnen haben einen Universitätsabschluß oder streben ihn gerade an.[11] Somit gehören die "Computerfreaks" und Informatikstudenten der achtziger Jahre nur noch zu einer verschwindend geringen Minderheit im Internet. Heute haben viele EDV-ferne Privatanwender dieses Potential der elektronischen Kommunikation erkannt und setzen das Internet für die Kommunikation und Verbreitung von Informationen aller Art ein.
Aufgrund dieser Entwicklungstendenzen sind in den USA und
Europa bereits unzählige Anwaltskanzleien im Internet
vertreten. Dies ist Ausdruck der Erkenntnis, daß das Internet
auch die berufliche Praxis der Juristen in Zukunft ändern wird.
Sind doch gerade sie auf umfangreiche Datenbestände und deren
Aktualität besonders angewiesen. Auch in Deutschland bedienen
sich immer mehr Juristen des Mediums Internet um für sie
wichtige Informationsquellen zu erschließen.[12] Aufgrund der
Notwendigkeit auf eine breite Anzahl von deutschen und
internationalen Informationsquellen Zugriff nehmen zu können,
wurden in den letzten Jahren eine Vielzahl verschiedener On-
Line Datenbanken[13](Juris, Echo, Cordis, Codex, Lexis-Nexis
usw.) eingerichtet. Daneben sind bereits viele juristische Fakultäten
, Bibliotheken, Verlage (C.H. Beck mit JuS und NJW, ua.), Zeitungen (Spiegel, Focus, Die Welt, u.a.), Juristenvereinigungen
und juristische Repetitorien im Internet
vertreten. Auch viele deutsche Rechtsanwaltskanzleien [14] haben sich bereits im Internet manifestiert.
Mittleiweise sind sogar Werbeagenturen - wie die Firma @vocate-netpresenting -, die sich auf das Erstellen anwaltlicher Homepages spezialisiert haben, im Internet vertreten
und auch das erste "Deutsche Internetverzeichnis für Anwälte und Steuerberater" der Firma @vocate-search.
3. Präsenz deutscher Rechtsanwälte im Internet
Fraglich ist nun, wie man sich eine solche anwaltliche Präsenz
im Internet überhaupt vorzustellen hat. Derzeit kann der
Rechtsuchende mittels sog. Internet-Suchmaschinen[15] spezielle
WWW-Seiten anfordern, die alle bereits im Internet vertretenen
deutschen Rechtsanwälte auflisten.[16]Die Rechtsanwälte dieser
Suchlisten verfügen über eine sog. "Homepage",[17] eine Art
"elektronische Praxisbroschüre", die als WWW-Dokument auf einem
beliebigen Computer im Netz abgelegt ist. Will der Benutzer
Informationen über eine bestimmte dieser Kanzleien haben, so
kann er sich, wie oben dargestellt, per Mausklick mit dem
jeweiligen Rechner verbinden lassen und auf dem heimatlichen
Bildschirm präsentiert sich die Homepage mit sämtlichen
Informationen der ausgesuchten Kanzlei. Inhalt und Layout einer
solchen Homepage sind mit herkömmlichen Praxisbroschüren
vergleichbar.
II. Rechtliche Grenzen anwaltlicher Präsenz im Internet gem. §43b BRAO
Nach dieser kurzen Vorinformation stellt sich nun die eigentliche Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit einer solchen anwaltlichen Homepage im Internet. Seit dem 2.9.1994 regelt §43b BRAO das anwaltliche Werbeverbot, so daß die bisher übliche Herleitung des Werbeverbots aus der Generalklausel [18] des §43 BRAO hinfällig ist.[19] Nach §43b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Damit sagt der §43b BRAO aber nichts Neues, sondern kodifiziert lediglich die von der Rechtsprechung bereits vor dem 2.9.1994 aus der Generalklausel des §43 BRAO entwickelten Grundsätze.[20] Denn auch nach dem 2.9.1994 verweist das BVerfG in seinem Urteil vom 15.11.1994 uneingeschränkt auf die von der Rechtsprechung bisher aufgestellten Grundsätze.[21] Der §43b BRAO beschreibt also nur den bisherigen Rechtszustand, ohne eine materiell-rechtliche änderung vorzunehmen.[22]1. Das eingeschränkte Recht des Anwalts zur Werbung
Insoweit kann auf die grundlegenden Entscheidungen des BVerfG vom 14. Juli 1987 verwiesen werden, in denen es Stellung zu den Grenzen des anwaltlichen Werbeverbots genommen hat.[23] Danach existiert eine generelle Verpflichtung des Anwalts Werbung zu unterlassen nicht.[24] Auch für den Rechtsanwalt gilt, daß die Berufsfreiheit des Art.12I GG als Teilfreiheit grundsätzlich auch die Werbung für die berufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts umfaßt.[25] Jedoch ist der Rechtsanwalt gem. §1 BRAO ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und übt einen freien Beruf, aber kein Gewerbe aus (§2 BRAO). Mit diesen Prinzipien läßt es sich nicht vereinbaren, daß der Rechtsanwalt wie ein Gewerbetreibender um Aufträge wirbt.[26] Eingriffe in diese freie Berufsausübung erfordern aber nicht nur eine gesetzliche Grundlage, sondern sind nur dann mit Art.12I GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.[27] Eine solche formal ausreichende Rechtsgrundlage für Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung stellt §43b BRAO dar. Das Problem des anwaltlichen Werbeverbots konkretisiert sich daher auf die Frage, welche Grenzen §43b BRAO dem anwaltlichen Recht zur Werbung setzt. Gemessen an Art.12I GG beschränkt §43b BRAO das Werbeverbot im Kern auf die Verbote der "irreführenden Werbung" und der "gezielten Werbung um Praxis", das auch ein "reklamehaftes Sich-Herausstellen" gegenüber Berufskollegen umfaßt.[28] Diese Grundsätze müssen auch für das Internet innerhalb der Bundesrepublik gelten.2. Das Internet und dessen Inanspruchnahme als zulässiges Informationssystem
Das bedeutet, nur wenn die Homepage einer deutschen Anwaltskanzlei im Internet eine gezielte Werbung um Praxis oder eine irreführende Werbung darstellt, ist diese verboten; sonst ist die Inanspruchnahme des Internet als Informationsquelle über die Tätigkeit der Anwaltspraxis eine durch Art.12I GG geschützte Form der zulässigen Berufsausübung.Ausgangspunkt für die weiteren überlegungen sind die Entscheidungen des EGH Hessen vom 28.2.1991[29] und des BVerfG vom 17.2.1992[30] zur Anwaltlichen Werbung über ein "Anwalt- Suchsystem".
a) Aufbau und Funktionsweise des "Anwalt-Suchservice"
Der "Anwalt-Suchservice" bietet bundesweit Anwälten die Aufnahme in eine Datenbank gegen Zahlung einer Gebühr. Aus dieser Datenbank werden dann sog. "Visitenkarten" an Rechtsuchende auf Anfrage mitgeteilt. Der Suchservice erfolgt über eine Datenbank, in die jeder zugelassene Rechtsanwalt aufgenommen werden kann. Die Abfrage nach Rechtsanwälten erfolgt anhand vorgegebener Suchkriterien, insbesondere des Einzugsgebietes und der Tätigkeitsbereiche des Anwalts, wobei lediglich bis zu fünf Tätigkeitsbereiche nach Selbsteinschätzung des Anwalts vorgegeben werden können. Bei Anfragen erfolgt die Nennung der eingetragenen Anwälte durch Bekanntgabe ihrer "Visitenkarten".b) Parallelen des "Anwalt-Suchservice" zum Internet
Vergleicht man das Konzept des "Anwalt-Suchservice" mit dem des Internet, so sind die Parallelen offensichtlich. Wie sich der Rechtsuchende mit der Datenbank des "Anwalt-Suchservice" verbinden und dort die "Visitenkarten" der einzelnen Kanzleien abfragen lassen kann, so läßt sich der Informationssuchende im Internet mit den verschiedenen Homepages vernetzen. Der Internet-User bedient sich dabei nur eines fortschrittlicheren Mediums. Im folgenden soll daher auf die Frage eingegangen werden, ob und wieweit die rechtlichen Kriterien der Entscheidungen zum "Anwalt-Suchservice" auf die Plazierung anwaltlicher Homepages im Internet anwendbar sind.[31]c) Der "Anwalt-Suchservice" und dessen Inanspruchnahme als zulässige Werbung
Der EGH Hessen und das BVerfG sehen in der Beteiligung eines Rechtsanwalts an einem "Anwalt-Suchservice" keine standeswidrige anwaltliche Werbung.[32] Beide gehen zwar zunächst davon aus, daß es sich bei den abfragbaren "Visitenkarten" aus der Datenbank um Werbung handelt, verneinen jedoch eine "gezielte Werbung um Praxis" und eine "irreführende Werbung". Aus den Gründen:aa) Die Bekanntgabe der "Visitenkarten" - keine gezielte Werbung um Praxis
Die über den "Anwalt-Suchservice" erfolgenden Informationen durch Bekanntgabe der "Visitenkarten" sind nicht als verbotenes gezieltes Werben um Praxis zu werten, weil weder der "Anwalt- Suchservice" noch der sich diesem bedienende Anwalt von sich aus Kontakte mit potentiellen Mandanten zum Zwecke der Mandatserlangung anknüpft.[33] Vielmehr kommen die Anfragen aus dem potentiellen Mandantenkreis. Es hängt daher allein von dem Willen des Rechtssuchenden ab, einen für seine Zwecke geeigneten Rechtsanwalt zu suchen. Daher kann nach der Verkehrsanschauung[34] das bloße Bereitstellen der abzufragenden Mitteilungen nicht als gezielte Werbung um Praxis gesehen werden, die einen bestimmten anderen erst noch dafür gewinnen will, anwaltliche Leistungen in Anspruch zu nehmen.[35] Es liegt daher keine gezielte Werbung um Praxis vor.bb) Der Inhalt der "Visitenkarten" - keine irreführende Werbung
Auch der Inhalt der "Visitenkarten", insbesondere die von den Rechtsanwälten durch Selbsteinschätzung angegebenen Tätigkeitsbereiche auf der "Visitenkarte", stellen keine irreführende Werbung dar, solange die Selbsteinschätzungen der Anwälte an bestimmte objektiv nachprüfbare Kriterien geknüpft ist und nicht der fehlerhafte Eindruck erweckt wird, es handelt sich um einen Fachanwalt, also einen Spezialisten aufgrund staatlicher Prüfung und Verleihung.[36] Als objektives Kriterium für die Mitteilung der Tätigkeitsbereiche ist u.a. die Mindestanzahl von dreißig Mandanten auf diesem Rechtsgebiet im letzten Jahr erforderlich.[37] Damit liegt in der wahrheitsgemäßen und nachprüfbaren Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten, auf denen der Rechtsanwalt vornehmlich tätig ist, keine irreführende Werbung. Es wird beim nachfragenden Publikum lediglich der Eindruck erweckt, es handele sich um einen Fachmann für bestimmte Rechtsfragen. Somit ist die Angabe von Interessenschwerpunkten durch einen Rechtsanwalt eine gem. §43 BRAO zulässige Werbemaßnahme, soweit sich nicht unter Umständen geschieht, die die Angabe als reklamehaftes Sich-Herausstellen gegenüber Berufskollegen erscheinen läßt.[38] Der "Anwalt-Suchservice" verstößt also nicht gegen §43b BRAO, sondern dient vielmehr dem Informationsbedürfnis der Rechtsuchenden bei der Suche nach geeigneten Anwälten.[39]d) übertragbarkeit der vom EGH und BVerfG aufgestellten Kriterien auf das Internet
Die vom EGH und BVerfG aufgestellten Grundsätze zum "Anwalt- Suchservice" sind auf die Plazierung anwaltlicher Homepages im Internet übertragbar. Hinsichtlich der Kontaktaufnahme scheidet auch hier ein gezieltes Werben der betreffenden Anwälte um Praxis aus. Die auf den verschiedenen Internet-Servern befindlichen Homepages der Rechtsanwälte werden nicht von sich aus und unaufgefordert an potentielle Mandanten zum Zwecke der Mandatserlangung verschickt. Nicht der Rechtsanwalt stellt den Kontakt über das Internet zum Zwecke Mandatserlangung her, sondern der im Internet Rechtsuchende knüpft - per Mausklick - mit seinem Computer die Verbindung zu dem entsprechenden Computer, um sich die Homepage auf seinem PC anzuschauen. Ob eine Kontaktaufnahme zwischen potentiellem Mandanten und Rechtsanwaltspraxis also tatsächlich zustande kommt, liegt wie bei dem "Anwalt- Suchservice", ausschließlich im Willen des möglichen Mandanten. Denn dieser tritt per Homepage-Anwahl an den Rechtsanwalt heran und nicht umgekehrt. Daher kann auch hier nicht von gezieltem Werben gesprochen werden. Inhaltlich entsprechen die Homepages aufgrund der graphischen Gestaltungsmöglichkeit von HTML-Dokumenten herkömmlichen Praxisbroschüren. Eine Praxisbroschüre ist grundsätzlich zulässig, sofern sie von ihrer Form und Art und Weise der Ausführung nicht marktschreierisch, sondern seriös gestaltet wird, inhaltlich zutrifft und dem Informationsbedürfnis des Rechtsuchenden Rechnung trägt.[40] Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn in einer Homepage neben den allgemein zulässigen Angaben des "Anwalt-Suchservice" auch Logos, Photos der Sozien, des Büros und der Stadt des Sitzes in zutreffender und den vorangenannten Grundsätzen entsprechender Form vorhanden sind.[41] Somit steht, unter Anwendung der inhaltlichen Grenzen für Praxisbroschüren auf eine Homepage, der Präsenz einer deutschen Rechtsanwaltskanzlei im Internet nichts entgegen. Dieses Ergebnis ist sachgerecht, wenn man bedenkt, daß schon bestehenden Informationsquellen durch das Internet lediglich um eine weitere, dem Stand der Technik entsprechende, Informationsmöglichkeit erweitert werden.IV. Zusammenfassung und Ergebnis
Der neue §43b BRAO nimmt die von der Rechtsprechung bereits vor dem 2.9.1994 entwickelten Grundsätze in sich auf, so daß eine Herleitung der anwaltlichen Werbegrenzen nicht mehr aus der Generalklausel des §43 BRAO nötig ist.[42] Somit ist trotz der speziellen Werberegelung durch §43b BRAO keine abweichende Rechtsprechung auf diesem Gebiet in Sicht.[43] Dies bestätigt das Urteil des BVerfG vom 15.11.1994.[44] Insofern haben die von der Rechtsprechung in der Entscheidung zum "Anwalt-Suchservice" aufgestellten Grundsätze weiterhin Geltung. Damit verstößt die sachliche Information über die Dienstleistungsangebote eines Rechtsanwalts auch weiterhin nicht gegen §43b.[45] Die Wahl des Internet als Informationsmedium steht dem, wie oben dargelegt, nicht entgegen. Abschließend sei noch bemerkt, daß sich die inhaltlichen Beschränkungen der Homepage durch §43b BRAO innerhalb der BRD nicht dadurch umgehen lassen, indem die Homepage auf einem ausländischen Internet-Server plaziert wird. Denn wird dieser Server von bundesdeutschem Boden aus angesprochen, so verwirklicht sich der unzulässige Werbeerfolg gerade im Geltungsbereich der BRAO.[46] Im Ergebnis ist somit festzuhalten, daß die Homepage eines Rechtsanwalts im Internet im Rahmen der von der Rechtsprechung vorgegebenen Grenzen keinen Verstoß gegen §§43b BRAO darstellt.V. Ausblick
Ziel der Anwälte sollte es daher sein, dem Mandanten ausreichende Information über anwaltliche Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen. Jedoch ist bis jetzt mit Bedauern festzustellen, daß die Anwaltschaft den aus Karlsruhe gegebenen Wink für eine freiere Selbstdarstellung offenbar noch nicht so recht verstanden hat.[47] Die Zukunftsvision könnte schon heute Wirklichkeit sein, daß sich nämlich rechtsuchende Privatpersonen oder Unternehmen mittels Internet kostenlos der Suche nach einem passenden Anwalt widmen können. Die rechtlichen Möglichkeiten sind durch das BVerfG gegeben.
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Fußnoten:
Präsenz einer deutschen Rechtsanwaltspraxis im Internet - (K)ein Verstoß gegen §43b BRAO


