Gleichstellungsauftrag

Es ist vor allem Aufgabe der dezentralen Gleichstellungsbeauftragten und Gleichstellungskommissionen, Fakultätsleitungen bei der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu unterstützen.
Dieser gesetzlich vorgeschriebene Gleichstellungsauftrag ergibt sich aus der Verfassung (Art. 3 Abs. 2 GG), dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), dem Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG NRW), dem Hochschulgesetz NRW sowie aus der Grundordnung und dem Rahmenplan der Universität Bielefeld.
Um diesem Gleichstellungsauftrag gerecht zu werden, bedarf es der Beseitigung bestehender Nachteile für Frauen. Die Gleichstellungskommission entwickelt deshalb Maßnahmen, um den Anteil von Frauen in den Bereichen zu erhöhen, in denen sie unterrepräsentiert sind. Diese Maßnahmen beruhen insbesondere auf dem von der Fakultät für Rechtswissenschaft entwickelten Gleichstellungsplan.


