Klausuren
In Absprache mit dem Justitiariat der Universität Bielefeld gilt für die Krankmeldung bei Klausuren Folgendes:
Die Prüfungsunfähigkeit ist spätestens eine Woche (auch per Post) nach dem Termin der Aufsichtsarbeit durch ärztliches Attest dem Prüfungsausschuss (Geschäftsstelle: Prüfungsamt, T3-130) nachzuweisen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss statt dessen ein amtsärztliches Attest fordern. Das Attest (KEINE Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung!!!) muss folgende Angaben erhalten:
Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse, Matrikel-Nummer, festgestellte KRANKHEITSSYMPTOME (nicht: Diagnose), Dauer der Erkrankung, Ort, Datum, Unterschrift und Stempel des Arztes.
Der Prüfungsausschuss wird dann darüber entscheiden, ob auf Grund der genannten Symptome eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt. Die Zuständigkeit für diese Entscheidung liegt beim Prüfungsausschuss, da es sich bei der Prüfungsunfähigkeit um einen Rechtsbegriff handelt, der daher nicht von einem Mediziner, sondern von einem Juristen festzustellen ist. (Vgl. hierzu u. a.: BVerwG, Beschluss v. 14.03.1989, Az.: 7 B 39/89 und die Erläuterungen zu § 10 b der Rahmenprüfungsordnung BPO unter http://ekvv.uni-bielefeld.de/wiki/).
Unzureichende oder verspätet eingereichte Atteste gehen im Zweifel zu Lasten des oder der Studierenden. Den Prüfling trifft bei der Feststellung der Prüfungsunfähigkeit eine Mitwirkungspflicht: Das bedeutet, dass er seinen Arzt von seiner Schweigepflicht gegenüber dem Prüfungsamt befreien muss (Zimmerling/ Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rnr. 481). Dies geschieht zumindest konkludent durch die Vorlage des einzureichenden Attestes.
Durch die Einreichung eines entsprechenden Attestes meldet der Studierende sich für alle in den auf der ärztlichen Bescheinigung angegebenen Zeitraum fallende Prüfungen als prüfungsunfähig.
Bei anerkannter Prüfungsunfähigkeit ist der oder die Studierende berechtigt, an der Ersatzklausur teilzunehmen. Die berechtigten Studierenden werden vom Prüfungsamt auf einer Zulassungsliste für die Ersatzklausur ausgewiesen. Wer beim ersten Termin trotz anerkannter Prüfungsunfähigkeit mitschreibt und damit konkludent seine Prüfungsfähigkeit erklärt, darf an der Ersatzklausur nicht teilnehmen. Das Ergebnis der Ersatzklausur wird dann nicht verbucht.
Im Krankheitsfalle bedarf es keiner gesonderten Anmeldung zur Ersatzklausur.
- Muster für eine ärztliche Bescheinigung (PDF-Format)


