Mecklenburg-Vorpommern
Zuweisungsbestimmungen für die Referendarinnen und Referendare aus Mecklenburg-Vorpommern 
Gemäß § 38 Abs.5 JAPO M-V kann in der Wahlstation eine Zuweisung an eine rechtswissenschaftliche Fakultät einer deutschen Hochschule erfolgen, sofern dort in besonderen Lehrveranstaltungen eine praxisbezogene, dem Kenntnisstand des Referendars entsprechende Ausbildung gewährleistet ist. Da der Kompaktkurs eine solche praxisbezogene Ausbildung speziell für Referendare gewährleistet, müsste eine Zuweisung für die Dauer von bis zu drei Monaten an das Institut für Anwalts- und Notarrecht der Universität Bielefeld möglich sein.
Des Weiteren kann gemäß § 38 Abs.1 Nr.4 JAPO M-V in der Pflichtstation Rechtsberatung die Ausbildung statt bei einem Rechtsanwalt auch bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, bei der eine sachgerechte Ausbildung in der Rechtsgestaltung oder Rechtsberatung sichergestellt ist. Da der Bielefelder Kompaktkurs eine solche sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet, müsste eine Zuweisung für die Dauer von bis zu drei Monaten im Rahmen der Rechtsanwaltsstation möglich sein.
Somit können Referendare aus Mecklenburg-Vorpommern am Kompaktkurs teilnehmen, indem sie sich in der Wahlstation oder der Station „Rechtsberatung“ dem Institut für Anwalts- und Notarrecht der Universität Bielefeld zuweisen lassen.
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geändert 31.05.2011 von Michael Wachholz


