Nordrhein-Westfalen
Zuweisungsbestimmungen für Referendarinnen und Referendare aus Nordrhein-Westfalen 
Hinsichtlich der Referendare aus Nordrhein-Westfalen heißt es im Schreiben des Justizministeriums vom 5. August 2003 - 2220 - APr. 181 -:
"Die Anrechnung gem. § 35 Abs. 6, 1. alt. JAG n.F. (Anrechnung einer Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät) (ist) ohne Beschränkung auf eine bestimmte Station oder einen bestimmten Zeitraum ebenso möglich wie gem. § 37 Abs. 1 JAG n.F. (Anrechnung von Ausbildungslehrgängen ohne Beschränkung)."
Somit können Referendare aus Nordrhein-Westfalen grundsätzlich stationsunabhängig und zeitlich unbegrenzt am Kompaktkurs teilnehmen. Zu beachten ist aber, daß die Dienststellen auf sinnvolle Ausbildungsabschnitte Wert legen und die Einzelheiten mit der zuweisenden Dienststelle abgesprochen werden müssen.
Siehe hierzu auch den Zuweisungskalender für Nordrhein-Westfalen . Beachten Sie dabei bitte, dass der Kaldender den Stand nach der Reform wiedergibt. Wenn Sie dadurch nicht erfasst werden, können Sie sich gerne an uns wenden.
© 2011 Fakultät für Rechtswissenschaft »
geändert 14.07.2011 von Michael Wachholz


