Sachsen
Zuweisungsbestimmungen für die Referendarinnen und Referendare aus Sachsen 
Gemäß § 36 Abs.3 Nr.1 Sächs-JAPO kann im Rahmen der Wahlstation die Ausbildung an einer juristischen Fakultät abgeleistet werden. Zur Ausbildung in den entsprechenden Schwerpunktbereichen muss bei der Ausbildungsstelle eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet sein. Da der Bielefelder Kompaktkurs eine solche sachgerechte Ausbildung sicherstellt, müsste eine Zuweisung für die Dauer von bis zu drei Monaten in der Wahlstation möglich sein.
Ferner kann gemäß § 35 Abs.1 Nr.2 Sächs-JAPO die Ausbildung nach § 35 Abs.1 Nr.3 Sächs-JAPO in der Rechtsanwaltsstation statt bei einem Rechtsanwalt auch bei einer sonstigen Ausbildungsstelle abgeleistet werden, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. Da der Bielefelder Kompaktkurs eine solche sachgerechte Ausbildung sicherstellt, müsste eine Zuweisung für die Dauer von bis zu drei Monaten in der Rechtsanwaltsstation möglich sein.
Somit können Referendare aus Sachsen am Kompaktkurs teilnehmen, indem sie sich in der Wahlstation oder der Rechtsanwaltsstation dem Institut für Anwalts- und Notarrecht der Universität Bielefeld zuweisen lassen.
© 2011 Fakultät für Rechtswissenschaft »
geändert 31.05.2011 von Michael Wachholz


