FAQ - häufig gestellte Fragen
- An wen richtet sich der Studiengang?
- Kann der Masterstudiengang unmittelbar nach dem Ersten Juristischen Staatsexamen belegt werden?
- Hängt die Zulassung vom Studiengang von einem bestimmten numerus clausus ab?
- Welche Kenntnisse werden vorausgesetzt?
- Ist der Masterstudiengang für ausländische Studierende geeignet?
- Wie hängt der Masterstudiengang Rechtsgestaltung und Prozessführung mit dem Bielefelder Kompaktkurs Anwalts- und Notartätigkeit zusammen?
- Inwiefern geht der Masterstudiengang hierüber hinaus?
- Sind die Zulassungsvoraussetzungen für den Masterstudiengang und den Bielefelder Kompaktkurs identisch?
- Wie kann ich den Masterstudiengang sinnvoll in die Referendarausbildung integrieren?
- Gibt es besondere Angebote für Referendarinnen und Referendare?
- Wofür stehen die Buchstaben „LL.M.“?
- Welchen Nutzen bringt die Teilnahme an einem Masterstudiengang?
- Wie kann es sein, dass ein solcher Studiengang an einer deutschen Hochschule angeboten wird? Ist das nicht ein englischer Abschluss?
- Was ist Unterrichtssprache?
- An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zum Ablauf oder zum Antrag auf Zulassung habe?
Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne bei der individuellen Planung des Studiengangs.
An wen richtet sich der Studiengang?
Der Studiengang richtet sich insbesondere an Berufsanfängerinnen und –anfänger, die kurz vor oder schon mitten im Beginn ihrer juristischen Karriere stehen. D.h., es bietet sich an, den Studiengang in das Referendariat zu integrieren oder unmittelbar nach dessen Abschluss zu belegen. Er bietet aber auch als Zusatzqualifikation für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an, die schon länger im Beruf stehen.
Kann der Masterstudiengang unmittelbar nach dem Ersten Juristischen Staatsexamen belegt werden?
Da es sich um einen weiterbildenden Masterstudiengang handelt, ist dies nicht möglich. Dieser weiterbildender Masterstudiengang setzt voraus, dass die Studierenden schon Berufserfahrung im Umfang von mindestens einem Jahr gesammelt haben. Das Referendariat wird als Berufserfahrung in diesem Sinne anerkannt. In Einzelfällen ist es auch denkbar, dass AbsolventInnen der Ersten Juristischen Staatsprüfung direkt in einer Kanzlei oder einem Unternehmen juristisch gearbeitet haben, sodass sie auch ohne das Referendariat eine einjährige Berufserfahrung vorzuweisen haben. Letzteres muss nachgewiesen werden.
Hängt die Zulassung vom Studiengang von einem bestimmten numerus clausus ab?
Nein, ein bestimmter numerus clausus ist nicht Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudiengang.
Welche Kenntnisse werden vorausgesetzt?
Ein weiterbildender Masterstudiengang setzt an einem sehr hohen Niveau an. D.h. die Rechtskenntnisse aus dem ersten Staatsexamen sowie einige Kenntnisse insbesondere des Prozessrechts, wie sie im Referendariat vermittelt werden, sind von großer Bedeutung. Allerdings wird letzteres neben Prozesstaktik auch intensiv im Rahmen des Masterstudienganges trainiert.
Ist der Masterstudiengang für ausländische Studierende geeignet?
Es wird an dieser Stelle besonders darauf hingewiesen, dass sich der Studiengang gerade nicht an ausländische Studierende richtet oder besonders für sie konzipiert worden ist. Falls ein/e Interessent/in keinen deutschen juristischen Hochschulabschluss besitzt, ist eine Zulassung nach der Studien- und Prüfungsordnung grundsätzlich möglich, sofern der andere Abschluss vergleichbar ist bzw. gewisse Voraussetzungen erfüllt (siehe im Einzelnen hierzu die Studien- und Prüfungsordnung). Realistischerweise ist es allerdings sehr schwer, ohne umfangreiche Kenntnisse des deutschen Rechts mit dem Niveau mindestens des Ersten Staatsexamens dem Kursprogramm zu folgen und die Leistungskontrollen zu bestehen.
Wie hängt der Masterstudiengang Rechtsgestaltung und Prozessführung mit dem Bielefelder Kompaktkurs Anwalts- und Notartätigkeit zusammen?
Prozessführung mit dem Bielefelder Kompaktkurs Anwalts- und Notartätigkeit zusammen? Der Bielefelder Kompaktkurs findet jährlich vom 1. Februar bis 31. Mai statt. Dieser Kurs ist die Basis des Studiengangs und bildet dessen Grundmodule. In diesem Zeitraum finden die Lehrveranstaltungen täglich von montags bis freitags jeweils von 10.00 – 17.00 Uhr (mit Mittagspause von 13.00 – 14.00 Uhr) statt. In diesen Modulen wird das Basiswissen für den Studiengang vermittelt.
Inwiefern geht der Masterstudiengang hierüber hinaus?
Allerdings geht der Masterstudiengang deutlich darüber hinaus, indem schon erste einführende Veranstaltungen im Januar und weiterführende Veranstaltungen im Kolloquium im Sommersemester (Juni bis August) stattfinden. In dieser Zeit finden die Veranstaltungen nicht täglich, sondern je nach Jahrgang meist alle 1 – 2 Wochen geblockt statt. Abschließend wird von September bis November die Masterarbeit angefertigt und in der Zeit von Februar bis Mai sind mindestens vier Leistungskontrollen (in der Regel Klausuren) zu absolvieren.
Sind die Zulassungsvoraussetzungen für den Masterstudiengang und den Bielefelder Kompaktkurs identisch?
Nein, den Kompaktkurs kann man ohne weiteres auch zu anderen Zeitpunkten seines juristischen Werdeganges besuchen, z.B. auch vor Aufnahme des Referendariates, währenddessen oder etwa nach einer Erziehungszeit, um sich auf den Wiedereinstieg in den Beruf vorzubereiten – eine einfache Anmeldung genügt. Für eine Teilnahme am Masterstudiengang ist es erforderlich, einen ausführlicheren Antrag auf Zulassung zu stellen, der u.a. ein Motivationsschreiben enthalten muss. Außerdem ist für die Zulassung insbesondere die einjährige Berufserfahrung Voraussetzung. Ein weiterer Unterschied ist der, dass die Kompaktkursteilnehmer natürlich nicht an Leistungskontrollen während des Kurses teilnehmen. Dies ist ausschließlich den Masterstudierenden vorbehalten.
Wie kann ich den Masterstudiengang sinnvoll in die Referendarausbildung integrieren?
Der Studiengang kann auf vielfältige Art und Weise in das Referendariat eingebunden werden. Die Basismodule (Bielefelder Kompaktkurs; Februar bis Mai) sind durch die Juristenausbildungsgesetze der Länder als universitäre Ausbildungsstation anerkannt. Der Kompaktkurs kann in der Verwaltungs-, Anwalts- und/ oder Wahlstation optimal in die Referendarausbildung integriert werden. Als Referendar/in können Sie sich also in der jeweils vorliegenden Station dem Institut für Anwalts- und Notarrecht zuweisen lassen, um in dieser Zeit am Kompaktkurs teilzunehmen. Sollte eine dieser Stationen schon im Januar beginnen, ist es genauso möglich, unserem Institut zugewiesen zu werden. In diesem Fall übernimmt eine Professorin oder ein Professor der Fakultät die der Station entsprechende Ausbildung. Unser Zuweisungskalender kann Sie sicherlich bei der Planung unterstützen, wann Sie die Teilnahme am Studiengang besten in Ihr Referendariat integrieren. Sollte es nicht möglich sein, den Studiengang im Anschluss an den Bielefelder Kompaktkurs gleich fortzusetzen, ist es möglich, den Studiengang im Folgejahr, nach Abschluss des Referendariates zu Ende zu bringen. Die Teilnahme am Kompaktkurs des Vorjahres kann dann in großem Umfang angerechnet werden, sodass der Zeitaufwand sich erheblich reduziert. In diesem Falle ist es denkbar, dass eine Berufstätigkeit parallel schon aufgenommen wird.
Gibt es besondere Angebote für Referendarinnen und Referendare?
Ja, insbesondere für sie sind die Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft Examensvorbereitung gedacht. Hier werden Aktenvorträge in den Rechtsgebieten Zivil-, Arbeits-, Straf- und öffentliches Recht ausführlich trainiert. „Prüfer/innen“ sind dabei Personen, die viel Erfahrung in der Abnahme von Staatsexamina haben. Im Rahmen dieser Arbeitsgemeinschaft erfolgt auch eine komplette Prüfungssimulation inklusive des Prüfungsgesprächs in allen Rechtsgebieten.
Wofür stehen die Buchstaben „LL.M.“?
Diese Abkürzung kommt aus dem Lateinischen und steht für „magister legum“ = Meister der Rechte. „Magister“ steht für „Meister“, „LL“ steht für „Rechte“, da im Lateinischen der Plural in der Abkürzung durch die Doppelung der Buchstaben gekennzeichnet wird.
Welchen Nutzen bringt die Teilnahme an einem Masterstudiengang?
Der Abschluss „LL.M.“ ist international anerkannt. Er stellt eine Zusatzqualifikation dar, welche besondere Kenntnisse in einem bestimmten Bereich dokumentiert. Verschiedene Arbeitgeber und insbesondere große Unternehmen gehen vielfach nicht mehr nur von einem Zweiten Juristischen Staatsexamen aus, sondern verlangen Zusatzqualifikationen von ihren (potentiellen) Angestellten. Anstelle einer Promotion ist ein einjähriger Masterstudiengang mit entsprechendem Abschluss also eine gute Möglichkeit, sich von anderen BewerberInnen abzuheben. Insbesondere durch die in diesem Studiengang vermittelten Kenntnisse haben die AbsolventInnen auch einen klaren Wissensvorteil vor anderen BerufsanfängerInnen.
Wie kann es sein, dass ein solcher Studiengang an einer deutschen Hochschule angeboten wird? Ist das nicht ein englischer Abschluss?
Der Abschluss an sich ist nicht englischen Ursprungs (siehe hierzu oben die Frage „Wofür stehen die Buchstaben „LL.M.“?). Richtig ist, dass das Konzept des Masterstudienganges aus dem anglo-amerikanischen Raum stammt. Hier ist es nach dem – in der Regel sehr viel kürzeren – Studium der Rechtswissenschaft üblich, einen Masterstudiengang zu absolvieren, um eine etwas höhere Qualifikation als den bloßen Uni-Abschluss zu bekommen. Insbesondere wird dieser Qualifikationsstand jedoch in der Regel vorausgesetzt, bevor man für einen Promotionsstudiengang zugelassen wird, denn das normale Studium birgt einfach nicht die Möglichkeit, wissenschaftliches Arbeiten zu vermitteln und zu erlernen, wie es z.B. im deutschen Jurastudium schon ohnehin der Fall ist. Die Rahmenbedingungen, einen solchen Studiengang auch in Deutschland anbieten zu können, sind vom sogenannten „Bologna-Prozess“ geschaffen worden. Dieser Prozess verfolgt das Ziel, die Studienbedingungen in ganz Europa zu vereinheitlichen. Dies soll zum einen die Vergleichbarkeit der Studiengänge in verschiedenen Ländern ermöglichen, aber zum anderen auch den Wechsel zwischen zwei Ländern während des Studiums erleichtern. Die Notwendigkeit, ein aufwendiges Akkreditierungsverfahren zu durchlaufen, soll dabei die Qualität und das Erreichen dieser gemeinsamen Standards sichern. Die Fakultät hat dieses Verfahren im Jahr 2005/2006 durchlaufen und ist daraufhin akkreditiert worden.
Was ist Unterrichtssprache?
Die Unterrichtssprache ist deutsch. Seit kurzem bietet das Kursprogramm jedoch auch die Möglichkeit, im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft „Rechtsenglisch“ die Kenntnisse der englischen Fachsprache zu vertiefen. Für diese AG wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 160,- € erhoben.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zum Ablauf oder zum Antrag auf Zulassung habe?
Wenden Sie sich einfach über die Kontaktdaten der AnsprechpartnerInnen an uns.
Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne bei der individuellen Planung des Studiengangs.


