Studienordnung

Studien- und Prüfungsordnung
für den weiterbildenden Masterstudiengang
„Rechtsgestaltung und Prozessführung“
der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld

vom 15. Februar 2007




Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 62 und 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) hat die Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld die folgende Studien- und Prüfungsordnung erlassen:

Inhaltsübersicht:

§ 1
Ziele des weiterbildenden Masterstudiengangs
§ 2
Mastergrad
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen und Status
§ 4
Regelstudienzeit, Studienbeginn und Blockveranstaltungen
§ 5
Modularisierung
§ 6
Erwerb von Leistungspunkten
§ 7
Lehrveranstaltungsformen
§ 8
Master-Prüfung
§ 9
Studienbegleitende Leistungskontrollen
§ 10
Masterarbeit
§ 11
Wiederholungsmöglichkeiten
§ 12
Zuständigkeiten
§ 13
Bewertungsmaßstab
§ 14
Erwerb des Mastergrades und Gesamtnote
§ 15
Schwerpunkt
§ 16
Säumnis, ordnungswidriges Verhalten
§ 17
Anrechung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 18
Prüferinnen und Prüfer
§ 19
Abschlusszeugnis, Urkunde
§ 20
Diploma Supplement
§ 21
Einsicht in Prüfungsunterlagen
§ 22
Inhalte der Lehreinheiten
§ 23
Inkrafttreten



§ 1 Ziele des weiterbildenden Masterstudiengangs

(1) Der Studiengang „Rechtsgestaltung und Prozessführung“ an der Universität Bielefeld ist ein weiterbildender Masterstudiengang im Sinne des § 62 HG. Er wird von der Fakultät für Rechtswissenschaft angeboten.

(2) Der Studiengang verfolgt das Ziel, Juristinnen und Juristen vertiefte Kenntnisse in den anwaltlichen Tätigkeitsbereichen der Rechtsgestaltung, Rechtsberatung und Prozessführung zu vermitteln. Die Lehrveranstaltungen werden wissenschaftlich und zugleich praxisorientiert ausgestaltet.

(3) Der Studiengang und die dort vorgesehenen Prüfungen sollen die Absolventinnen und Absolventen zu einer hochqualifizierten Tätigkeit in der rechtsberatenden Praxis (Anwaltschaft, Notariat, Wirtschaft und Verwaltung) befähigen


§ 2 Mastergrad

Bei erfolgreicher Master-Prüfung verleiht die Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld den Hochschulgrad eines „Master der Rechtsgestaltung und Prozessführung“/ “Master of Legal Advice and Litigation“ („LL.M.“).

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen und Status

(1) Zum Studiengang können Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die
1.einen rechtswissenschaftlichen Studiengang an einer deutschen Hochschule mit dem ersten Staatsexamen, der Ersten Prüfung oder einer Masterprüfung nach einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern erfolgreich abgeschlossen oder einen vergleichbaren Abschluss einer ausländischen Hochschule erworben haben,
2.eine mindestens einjährige einschlägige berufliche oder praktische Erfahrung vorweisen können und
3.die deutsche Sprache in Wort und Schrift ausreichend beherrschen, was von Studierenden aus dem nicht deutschsprachigen Ausland in der Regel durch die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH 1) nachzuweisen ist.

(2) Über die Zulassung entscheidet die nach § 12 zuständige Stelle.

(3) Zugelassene Bewerberinnen bzw. Bewerber erhalten den Status einer Gasthörerin bzw. eines Gasthörers an der Universität Bielefeld.

(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am weiterbildenden Studiengang haben eine besondere Gasthörerinnen- und Gasthörergebühr zu entrichten.

(5) Die Hochschule kann den weiterbildenden Masterstudiengang gemäß § 62 Abs. 2 HG auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten oder mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten. In diesem Fall sind die Absätze 3 und 4 nicht anzuwenden.

§ 4 Regelstudienzeit, Studienbeginn und Blockveranstaltungen

(1) Die Regelstudienzeit des Studiums beträgt zwei Semester. Der weiterbildende Studiengang kann nur im Wintersemester aufgenommen werden.

(2) Der Studiengang wird in Blockveranstaltungen durchgeführt. Er endet mit der Master-Prüfung.

§ 5 Modularisierung

(1) Der weiterbildende Studiengang ist modular aufgebaut. Er besteht aus den vier Grundmodulen „Einführung in die anwaltliche Denkweise“ (Modul I/1) und „Forensische Anwaltstätigkeit im Zivil- und Verwaltungsrecht“ (Modul I/2), „Forensische Anwaltstätigkeit im Zivil-, Straf- und Arbeitsrecht“ (Modul II), „Forensische Anwaltstätigkeit im Zivil- und Wirtschaftsrecht“ (Modul III) und „Rechtsberatung und -gestaltung im Wirtschafts- und Steuerrecht sowie im IPR und im Europarecht“ (Modul IV). Die Grundmodule werden durch das Modul V „Kolloquium“ und die zeitlich daran angeschlossene Anfertigung der schriftlichen Masterarbeit (Modul VI) ergänzt.

(2) Die Grundmodule sind zeitlich und thematisch abgerundete und in sich geschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen. Der Umfang der Lehreinheiten im Modul I/1 umfasst insgesamt ca. 30 Stunden und in den Modulen I/2 bis IV ca. 30 Stunden pro Woche. Die Einzelheiten der Untergliederung der Module I/1 bis VI ergeben sich aus dem beigefügten Anhang zur Studienordnung (§ 22). Das Modul V dient der Vorbereitung der Studierenden auf die schriftliche Masterarbeit. Neben dem Besuch des angebotenen Kolloquiums soll vor dem Hintergrund der konkreten Masterarbeit eine intensive Wiederholung des erworbenen Wissens aus den Grundmodulen im Selbststudium erfolgen.

(3) Studierende, die nur einzelne Module belegt haben, können auf Antrag ein Zertifikat über die Teilnahme an diesen Monatsbausteinen erhalten; § 19 gilt entsprechend.

§ 6 Erwerb von Leistungspunkten

(1) Leistungspunkte werden erworben durch
1.die regelmäßige Teilnahme an allen oder einzelnen Lehrveranstaltungen gemäß § 7 Abs. 2,
2.die regelmäßige Teilnahme an einer der Arbeitsgemeinschaften gemäß § 7 Abs. 3,
3.die Ableistung von studienbegleitenden Leistungskontrollen, § 9 Abs. 1,
1.die Teilnahme am Kolloquium einschließlich eines Kurzreferates, § 7 Abs. 4 und
2.die Anfertigung einer Masterarbeit, § 10.
Ein Leistungspunkt entspricht einem Credit nach dem ECTS (European Credit Transfer System). Es können bis zu 60 Leistungspunkte erworben werden.

(2) Es werden vergeben
1. für das einführende Studienmodul (Modul I/1) 3 LP
2. für den regelmäßigen Besuch der angebotenen Lehrveranstaltungen in der Form von Plenarveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften pro Lehreinheit 1 LP
3. für jede studienbegleitende Leistungskontrolle 3 LP
4. für den regelmäßigen Besuch des Kolloquiums, das in diesem Rahmen gehaltene Kurzreferat und das damit verbundene Selbststudium 14 LP
5. für die Anfertigung der Masterarbeit 15 LP.

§ 7 Lehrveranstaltungsformen

((1) Im Rahmen des weiterbildenden Studiengangs bietet die Fakultät Plenarveranstaltungen (Absatz 2), Arbeitsgemeinschaften (Absatz 3) und Kolloquien (Absatz 4) an.

(2) Plenarveranstaltungen stellen einzelne Tätigkeitsgebiete der rechtsberatenden Praxis und deren Grundlagen systematisch dar. Sofern mehr als eine Plenarveranstaltung parallel angeboten wird, können die Studierenden frei wählen, an welcher sie teilnehmen.

(3) Arbeitsgemeinschaften dienen der wissenschaftlich-methodischen Vertiefung einzelner Tätigkeitsbereiche der rechtsberatenden Praxis. Sie geben den Studierenden Gelegenheit zur eigenständigen und aktiven Erprobung ihrer Kenntnisse. An Arbeitsgemeinschaften sollen jeweils nicht mehr als 25 Studierende teilnehmen. Im Studium werden pro Grundmodul mindestens zwei Arbeitsgemeinschaften angeboten. Die Studierenden sind berechtigt, pro Grundmodul an einer angebotenen Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Sofern mehr als eine Arbeitsgemeinschaft parallel angeboten wird, können die Studierenden frei wählen, an welcher sie teilnehmen.

(4) Die Kolloquien dienen der wissenschaftlichen Einführung, Begleitung, Vertiefung und der Unterstützung der Studierenden bei der Anfertigung der schriftlichen Masterarbeit nach § 10.

§ 8 Master-Prüfung

Die Master-Prüfung zum Erwerb des Hochschulgrades „Master der Rechtsgestaltung und Prozessführung“/ “Master of Legal Advice and Litigation“ besteht aus den studienbegleitenden Leistungskontrollen (§ 9) sowie der Masterarbeit (§ 10).

§ 9 Studienbegleitende Leistungskontrollen

(1) In Arbeitsgemeinschaften werden im Laufe jedes Grundmoduls studienbegleitende Leistungskontrollen angeboten. In ihrem Rahmen sollen die Studierenden in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln nachweisen, dass sie Studieninhalte beherrschen und umsetzen können. Die Studierenden haben in den Modulen I bis IV nach rechtzeitiger Anmeldung bei der zuständigen Stelle (§ 12) an jeweils mindestens einer Leistungskontrolle teilzunehmen.

(2) Die studienbegleitenden Leistungskontrollen werden in der Regel in Form von Klausuren abgenommen. Eine Klausur soll zwischen 180 und 300 Minuten dauern. Nach Absprache mit den Dozentinnen und Dozenten können Prüfungsleistungen in Form von Referaten mit schriftlicher Ausarbeitung oder durch die Vorbereitung und aktive Teilnahme an einem juristischen Rollenspiel (Moot Court) erbracht werden. Inhalt der studienbegleitenden Leistungskontrollen sind die in den Arbeitsgemeinschaften behandelten Studieninhalte.

(3) Die studienbegleitenden Leistungskontrollen werden jeweils von einer nach § 18 prüfungsberechtigten Person bewertet.

(4) Machen Studierende durch ärztliches Attest glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage sind, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so gestattet die zuständige Stelle (§ 12) die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen in einer anderen Form.

§ 10 Masterarbeit

(1) Die schriftliche Masterarbeit knüpft zeitlich an das Kolloquium (Modul V) an. Sie soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, ein wissenschaftliches Problem aus den Bereichen der Prozessführung, Rechtsberatung oder der Rechtsgestaltung in vorgegebener Zeit selbständig zu bearbeiten, die Ergebnisse sachgerecht darzustellen sowie eine sinnvolle Verbindung zwischen Studieninhalten und rechtsberatender Praxis (§ 1 Abs. 3) herzustellen.

(2) Zur Anfertigung der Masterarbeit wird auf einen bei der zuständigen Stelle (§ 12) zu stellenden Antrag zugelassen, wer die in § 14 Abs. 1 zum Erwerb des Mastergrads erforderliche Anzahl an studienbegleitenden Leistungskontrollen bestanden hat und sich zu einem die Masterarbeit vorbereitenden Kolloquium verbindlich angemeldet hat.

(3) Die Masterarbeit wird von einer prüfungsberechtigten Person im Sinne des § 18 betreut. Das Thema der Masterarbeit muss von den Studierenden mit der betreuenden Person abgesprochen werden. Die Studierenden haben hinsichtlich der betreuenden Person ein Vorschlagsrecht. Diese kann aus wichtigem Grund die Übernahme von Betreuertätigkeiten zahlenmäßig begrenzen oder ablehnen.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt maximal drei Monate, in der Regel im Zeitraum vom 1. September bis 30. November des jeweiligen Jahres. Auf Antrag können die Studierenden die Bearbeitungszeit um einen Monat vorziehen, sodass die Anfertigung der Masterarbeit im Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober erfolgt. Die Ausgabe des nach Absatz 3 vereinbarten Themas hat rechtzeitig zu erfolgen. Die Bearbeitungsfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag einmal um bis zu zwei Wochen verlängert werden.

(5) Die Masterarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern im Sinne des § 18 bewertet, von denen mindestens eine oder einer die Lehrbefugnis als Professorin oder Professor, Privatdozentin oder Privatdozent oder Honorarprofessorin oder Honorarprofessor besitzen muss.

(6) Einigen sich die beiden Prüferinnen bzw. Prüfer auch nach Beratung nicht auf eine Prüfungsnote und eine Punktzahl (§ 13), wird vom Prüfungsausschuss eine dritte prüfungsberechtigte Person zur Bewertung der Masterarbeit bestimmt; in diesem Fall wird die Note der Masterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet; die Masterarbeit kann jedoch nur dann als „ausreichend“ oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten „ausreichend“ oder besser sind .

(7) Der Masterarbeit ist eine Versicherung der Kandidatin oder des Kandidaten beizufügen, dass die Arbeit selbständig verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt wurden. Die Versicherung selbstständiger Erstellung ist auch für gelieferte Datensätze, Zeichnungen, Skizzen oder grafische Darstellungen abzugeben. Die Masterarbeit ist in zweifacher Ausfertigung bei der nach § 12 zuständigen Stelle einzureichen.

§ 11 Wiederholungsmöglichkeiten

(1) Die schriftliche Masterarbeit kann bei Nichtbestehen einmalig wiederholt werden.

(2) Fehlt es an nicht mehr als einer bestandenen studienbegleitenden Leistungskontrolle gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1, so wird den Studierenden auf Antrag bei der zuständigen Stelle (§ 12) einmalig eine weitere erforderliche studienbegleitende Leistungskontrolle angeboten.

§ 12 Zuständigkeiten

(1) Für die Organisation des Studiums, der Studienberatung und der Leistungskontrollen einschließlich der Abnahme der Prüfungsleistungen, der Erteilung der Leistungspunkte und -be­scheinigungen, ihrer Dokumentation sowie für alle in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die Dekanin oder der Dekan zuständig.

(2) Die Dekanin oder der Dekan kann die Studiendekanin oder den Studiendekan der Fakultät oder einen aus Mitgliedern der Fakultät bestehenden Ausschuss, dem mehrheitlich Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören, oder ein Mitglied der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 beauftragen.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist für
1. Einwendungen gegen die Bewertung von Leistungen (§ 13),
2. Entscheidungen über die Versagung des Mastergrades (§ 14 Abs. 4),
3. Entscheidungen bei Säumnis oder ordnungswidrigem Verhalten (§ 16),
4. Einwendungen gegen die Nichtanrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (§ 17 Abs. 3) und
5. die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern (§ 18)
der Prüfungsausschuss zuständig, den die Fakultät für den Studiengang Rechtswissenschaft gebildet hat. § 51 der Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld für den Studiengang Rechtswissenschaft findet Anwendung.

§ 13 Bewertungsmaßstab

((1) Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

16 bis 18 Punkte = sehr gut = eine besonders hervorragende Leistung

13 bis 15 Punkte = gut = eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

10 bis 12 Punkte = vollbefriedigend = eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

7 bis 9 Punkte = befriedigend =eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

4 bis 6 Punkte = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

1 bis 3 Punkte = mangelhaft = eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

0 Punkte = ungenügend = eine völlig unbrauchbare Leistung

(2) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens ausreichend bewertet worden ist.

§ 14 Erwerb des Mastergrades und Gesamtnote

(1) Zum Erwerb des Mastergrades
1.müssen mindestens drei studienbegleitende Leistungskontrollen nach § 9 bestanden sein,
2.muss die Masterarbeit nach § 10 bestanden sein, und
3.müssen die Studierenden regelmäßig an den Lehrveranstaltungen nach § 7 teilgenommen haben.

(2) Aus den einzelnen Prüfungsleistungen in den studienbegleitenden Leistungskontrollen und der Masterarbeit wird eine Gesamtnote gebildet. In diese Gesamtnote gehen die drei bestbenoteten nach Abs. 1 Nr. 1 zu zählenden abgelegten studienbegleitenden Leistungskontrollen mit jeweils 13 vom Hundert ein. Das Ergebnis der Masterarbeit fließt mit 61 vom Hundert in die Gesamtnote ein. Die errechneten Werte für die studienbegleitenden Leistungskontrollen und die Masterarbeit werden addiert. Für die Gesamtnote hat nur der auf die zweite Dezimalstelle hinter dem Komma ohne vorherige Rundung nach mathematischen Grundsätzen ermittelte Wert Bedeutung.

(3) Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt

von 14,00 bis 18,00 Punkte = sehr gut

von 11,50 bis 13,99 Punkte = gut

von 9,00 bis 11,49 Punkte = vollbefriedigend

von 6,50 bis 8,99 Punkte = befriedigend

von 4,00 bis 6,49 Punkte = ausreichend

bis 3,99 Punkte = nicht ausreichend.

(4) Über eine nicht bestandene, lediglich mit „nicht ausreichend“ bewertete Master-Prüfung erteilt der Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 15 Schwerpunkt

(1) Im weiterbildenden Masterstudiengang „Master der Rechtsgestaltung und Prozessführung“/ “Master of Legal Advice and Litigation“ kann ein Schwerpunkt nach Absatz 2 gewählt werden.

(2) Mögliche Schwerpunkte sind:
1. „Master der Rechtsgestaltung und Prozessführung“ mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht,
2. „Master der Rechtsgestaltung und Prozessführung“ mit dem Schwerpunkt Familien- und Erbrecht,
3. „Master der Rechtsgestaltung und Prozessführung“ mit dem Schwerpunkt Strafverteidigung.

(3) Der gewählte Schwerpunkt wird in die Urkunde (§ 19 Abs. 1) aufgenommen, wenn
1. mindestens eine studienbegleitende Leistungskontrolle sowie die Masterarbeit aus dem den Schwerpunkt betreffenden Rechtsgebiet angefertigt und
2. beide mit vollbefriedigend oder besser bewertet (§ 12 Abs. 1) wurden.

§ 16 Säumnis, ordnungswidriges Verhalten

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet, wenn Studierende zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheinen oder nach Zulassung zur Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktreten. Über die Anerkennung eines triftigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Die für den Rücktritt oder die Säumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist dem Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest bezüglich der Prüfungsunfähigkeit vorzulegen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt.

(2) Hinsichtlich der Voraussetzungen und der Folgen ordnungswidrigen Verhaltens gelten § 13 Abs. 4 Satz 2 und 3, § 22 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz NRW) entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes der Prüfungsausschuss tritt.

(3) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.

(4) Der oder dem Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 17 Anrechung von Studien- und Prüfungsleistungen


(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben oder einem vergleichbaren Studiengang an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule im In- oder Ausland erbracht worden sind, werden im Falle der Gleichwertigkeit angerechnet.

(2) Studierenden, die in den letzten zwei Jahren vor Aufnahme ihres Masterstudiums bereits an dem Bielefelder Kompaktkurs für Anwalts- und Notartätigkeit regelmäßig teilgenommen haben, kann die Teilnahme an den übereinstimmenden Plenarveranstaltungen auf Antrag erlassen werden.
(3) Anträge nach Absatz 1 und Absatz 2 sind vor Aufnahme des Studiums bei der nach § 12 zuständigen Person oder Stelle zu stellen.

§ 18 Prüferinnen und Prüfer

Die hauptamtlichen Professorinnen und Professoren der Fakultät für Rechtswissenschaft, ihre habilitierten Mitglieder sowie ihre Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind Prüferinnen und Prüfer, ohne dass es der ausdrücklichen Bestellung bedarf. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die beide juristischen (Staats)Prüfungen bestanden haben, können als Prüferinnen und Prüfer bestellt werden; sie sollen an dem Studiengang mitgewirkt haben. Praxisdozentinnen und Praxisdozenten können zu Prüferinnen bzw. Prüfern bestellt werden, wenn sie beide juristische (Staats)Prüfungen bestanden und am Studiengang mitgewirkt haben.

§ 19 Abschlusszeugnis, Urkunde

(1) Über den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums erhalten die Studierenden ein Zeugnis. In das Zeugnis wird aufgenommen:
1. die Gesamtnote (§ 13)
2. die Note und das Thema der Masterarbeit (§§ 10, 12),
3. ggfs. den gewählten Schwerpunkt nach § 14

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages der Antragstellung. Der Antrag kann zeitgleich mit Erbringung der letzten Einzelleistung gestellt werden.
(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird den Studierenden eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 2 beurkundet. Die Aushändigung der Urkunde berechtigt zur Führung des genannten Mastergrades.

(4) Dem Zeugnis und der Urkunde werden englischsprachige Fassungen beigefügt.

(5) Das Masterzeugnis und die Masterurkunde werden von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

§ 20 Diploma Supplement

(1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird den Studierenden ein Diploma Supplement mit Transcript ausgehändigt.

(2) Das Diploma Supplement enthält Angaben zum Studiengang, zu seinen Voraussetzungen und Inhalten, zum Benotungssystem und zur Art des Abschlusses und wird durch Informationen über die Hochschule und das deutsche Studiensystem ergänzt. Insbesondere weist es auf die Anwendungs- und Forschungsorientierung des Masterstudienganges hin. Das Transcript informiert über den individuellen Studienverlauf, nämlich die besuchten Lehrveranstaltungen und Module, die während des Studienganges erbrachten Leistungen und deren Bewertungen (Modulnoten) sowie ggf. den gewählten Schwerpunktbereich.

§ 21 Einsicht in Prüfungsunterlagen

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens können die Absolventinnen und Absolventen auf Antrag die Prüfungsakten einsehen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Abschluss des Verfahrens bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.

§ 22 Inhalte der Lehreinheiten

(1) Die Inhalte der einzelnen Lehreinheiten sind dieser Studien- und Prüfungsordnung als Anhang beigefügt.

(2) Im Anhang sind beispielhaft der zeitliche und inhaltliche Aufbau des Studiums dargestellt. Dort finden sich alle notwendigen Angaben zu den Lehrveranstaltungen und der Modularisierung des Studiums. Seine Beachtung ermöglicht den Studierenden ein ordnungsgemäßes Studium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit.

(3) Aus organisatorischen Gründen und zur inhaltlichen Weiterentwicklung des Studiums sind Abweichungen möglich.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2006 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld vom 13. Dezember 2006.

Bielefeld, den 15. Februar 2007


Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann

© 2011 Fakultät für Rechtswissenschaft » geändert 13.07.2011 von Michael Wachholz

Kontakt

Ansprechpartner:
Frau Karin Fiedler-Hahn

Telefon: 0521/106-3924
Fax: 0521/106-15 3924
Email: info@kompaktkurs.de

 

Institut für Anwalts- und Notarrecht

Prof. Dr. Stephan Barton
Prof. Dr. Susanne Hähnchen
Prof. Dr. Fritz Jost

Postfach 10 01 31
33501 Bielefeld