EuGH
Aktuelle Entscheidungen des EuGH zum Europäischen Privatrecht / Verbraucherprivatrecht
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Parteien, Datum, Aktenzeichen |
Inhalt, Fundstelle |
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NFH gegen Invitel Távkölési Zrt (Urteil vom 26.4.2012, Rs. C-472/10) |
Die Bestimmung der Missbräuchlichkeit einer Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherverträgen nach Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13/EWG obliegt den nationalen Gerichten. Bei der Beurteilung sind auch die übrigen Klauseln der AGB und das nationale Recht zu berücksichtigen. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG stehen einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der im Falle einer Unterlassungsklage i. S. v. Art. 7 der Richtlinie gegen eine Klausel, die Rechtwirkungen dieses Urteils gegenüber allen Verbrauchern wirkt, welche mit dem Gewerbetreibenden Verträge mit entsprechenden AGB geschlossen haben. Sofern die Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem derartigen Verfahren festgestellt wurde, haben die nationalen Gerichte zukünftig alle im nationalen Recht vorgesehenen Mittel anzuwenden um zu gewährleisten, dass die jeweilige Klausel auch bei anderen, vergleichbaren Verträgen für Verbraucher unverbindlich ist. (Auslegung der KlauselRiL)
Fundstelle: noch nicht vorhanden |
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Ángel Lorenzo González Alonso gegen Nationale Nederlanden Vida Cia. De Seguros y Reaseguros S.A.E.
(Urteil vom 01.03.2012, Rs. C-166/11) |
Der Ausschluss für Versicherungsverträge in Art. 3 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 85/577/EWG umfasst auch Lebensversicherungen welche, als fondsgebundene Verträge, dadurch gekennzeichnet sind, dass das Versicherungsunternehmen nur das versicherungsmathematische Risiko und der Versicherte die finanziellen Risiken trägt. Zwar enthält die Richtlinie 85/577/EWG keine Definition des Begriffs der Lebensversicherung und die Ausnahmen in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 85/577/EWG sind grds. eng auszulegen, jedoch ist der Unionsgesetzgeber, wie sich aus Anhang I Nr. III i.V.m. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2002/83 ergibt, davon ausgegangen, dass auch fondsgebundene Verträge zu einem Zweig der Lebensversicherung gehört (Auslegung der HaustürgeschäfteRiL).
Fundstelle: BeckRS 2012, 80436 |
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Gebr. Weber GmbH gegen Jürgen Wittmer (Rs. C-65/09) sowie Ingrid Putz gegen Medianess Electronics GmbH (Rs. 87/09) (Urteil vom 16.06.2011) |
Der Verkäufer ist im Zuge der Ersatzlieferung verpflichtet, ein mangelhaftes Verbrauchsgut auszubauen und die Ersatzsache einzubauen oder die dafür erforderlichen Kosten zu tragen. Dabei ist Art. 3 Abs.3 Unterabs.2 Richtlinie 1999/44/EG so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es dem Verkäufer erlaubt, die einzig mögliche Art der Nacherfüllung zu verweigern, weil diese – verglichen mit dem Wert der Sache im mangelfreien Zustand und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit – unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde (Einrede der absoluten Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs.3 3. HS.2 BGB) (Auslegung der VerbrauchsgüterkaufRiL).
Fundstelle: ABl. EU 2011, Nr. C 226, 2 = NJW 2011, 2269 |
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Koelzsch gegen Großherzogtum Luxemburg
(Urteil vom 15.03.2011, Rs. C-29/10)
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Bei der Auslegung des Kriteriums „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ in Art. 6 Abs.2 lit.a EVÜ sind alle Umstände zu berücksichtigen, die das Arbeitsverhältnis kennzeichnen. Wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Vertragsstaaten ausübt, ist zu ermitteln, von wo aus die Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt werden. (Auslegung des EVÜ)
Fundstelle: ABl. EU 2011, Nr. C 139, 9 = EuZW 2011, 302 |
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Ilonka Sayn-Wittgenstein gegen Landeshauptmann von Wien
(Urteil vom 22.12.2010, Rs. C-208/09)
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Wird die Anerkennung eines Adelstitels aus verfassungsrechtlichen Gründen abgelehnt, so verstößt dies nicht gegen die Grundfreiheit der Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV. Das Verbot einen Adelstitel zu führen, ist nicht unverhältnismäßig, um die Wahrung des Gleichheitssatzes sicherzustellen, der durch seine Erwähnung in Art. 20 EU – Grundrechtecharta auch Teil des Unionsrechts ist. (Internationales Namensrecht; Freizügigkeit)
Fundstelle: ABl. EU 2011, Nr. C 63, 4 = FamRZ 2011, 1486 |
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Handelsgesellschaft Heinrich Heine GmbH gegen Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.
(Urteil vom 15.04.2010, Rs. C-511/08)
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Art. 6 Abs.1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs.2 Richtlinie 97/7/EG verbietet es, dem Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechts die Kosten der Hinsendung der Ware aufzuerlegen. Art. 6 Richtlinie 97/7/EG gestattet, ausweislich seines Wortlauts, den Verbraucher lediglich die Rücksendekosten tragen zu lassen. Neben einer gerechten Risikoverteilung spricht hierfür auch, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werden könnte, wenn er mit der nachträglichen Auferlegung der Hinsendekosten zu rechnen hätte. (Auslegung der FernabsatzRiL)
Fundstelle: ABl. EU 2010, Nr C 148, 6-7 = NJW 2010, 1941 |
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Car Trim GmbH gegen KeySafety Systems Srl (Urteil vom 25.2.2010, Rs. C-381/08) |
Die Abgrenzung zwischen Verträgen über den “Verkauf beweglicher Sachen“ und Verträgen über „die Erbringung von Dienstleistungen“ i.S.v. Art. 5 Nr. 1 lit. b der Brüssel I-VO (VO (EG) 44/2001) muss anhand der charakteristischen Verpflichtung des fraglichen Vertrags erfolgen, da die charakteristische Verpflichtung auch als Anknüpfungskriterium für die gerichtliche Zuständigkeit zugrunde liegt. Dass die zu liefernde Ware zuvor hergestellt oder erzeugt werden muss, ändert nichts an der Einstufung des fraglichen Vertrags als Kaufvertrag. Für die Ermittlung der charakteristischen Verpflichtung relevante Umstände sind zudem die Herkunft der zu verarbeitenden Stoffe (werden diese vom Käufer zur Verfügung gestellt, liegt eine Dienstleitung nahe, während im umgekehrten Fall ein „Vertrag über die Lieferung beweglicher Sachen“ indiziert wird), sowie die vertraglichen Haftungsbestimmungen (Haftet der Lieferant für die Vertragsgemäßheit der Ware, so kann ein „Vertrag über die Lieferung beweglicher Sachen“ angenommen werden, haftet der Lieferant hingegen lediglich für eine korrekte Ausführung nach den Anweisungen des Verkäufers, so spricht dies für eine „Dienstleitung“). Der Lieferort nach Art. 5 Nr. 1 erster Gedankenstrich der Brüssel I-VO muss nach den Zielen und der Systematik der Verordnung ausgelegt werden. Demnach liegt er bei einem Versendungskauf, sofern sich aus den Vertragsbestimmungen nichts Abweichendes ergibt, an dem Ort an dem die körperliche Übergabe der Sache an den Käufer erfolgt. Hier ist zum einen das Ziel der Vorhersehbarkeit erfüllt, als auch die von der VO erstrebte räumliche Nähe zwischen dem Vertrag und dem entscheidenden Gericht gewährleistet. (Auslegung der Brüssel I-VO)
Fundstelle: ABl. EU 2011, Nr C 226, 6 = NJW 2011, 3018-3019 |
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Pia Messner gegen Firma Stefan Krüger
(Urteil vom 03.09.2009, Rs. C‑489/07)
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Die pauschale Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz für die im Fernabsatz gekaufte Ware nach Ausübung des Widerrufs, verstößt gegen Art. 6 Abs.1 Satz 2 und Abs. 2 Richtlinie 97/7/EG. Gerade weil der Verbraucher beim Kauf einer Ware im Fernabsatz keine Möglichkeit hat diese vor Vertragsschluss zu prüfen oder auszuprobieren, darf sein Widerrufsrecht nicht mit der generellen Auferlegung einer Wertersatzpflicht einhergehen. Das Widerrufsrecht soll dem Verbraucher die Möglichkeit geben, seine Kaufentscheidung innerhalb der Widerrufsfrist ohne jeden Druck zu überdenken. Würde er sich für den Fall, dass er seine Kaufentscheidung revidiert zur Zahlung eines Wertersatzes verpflichtet sehen, so könnte ihn dies von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten. Wird die Ware allerdings entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung genutzt, so darf eine Wertersatzpflicht angeordnet werden. Dabei können alle Umstände des Falles, wie z.B. die Natur der Sache und die Dauer der Nutzung, berücksichtigt werden. (Auslegung der FernabsatzRiL)
Fundstelle: Slg. 2009, I-7315 = NJW 2009, 3015 |
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Renate Ilsinger gegen Martin Dreschers als Insolvenzverwalter im Konkurs der Schlank & Schick GmbH
(Urteil vom 14.05.2009, Rs. C‑180/06)
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Knüpft eine Gewinnmitteilung die Auszahlung eines Gewinns nicht an die Bestellung von Waren oder Dienstleistungen, so kann der Verbraucher gemäß Art. 15 Abs.1 lit.c Verordnung Nr. 44/2001 an seinem Wohnsitzforum auf die Auszahlung eines Gewinns klagen, wenn der Unternehmer sich rechtlich gebunden hat, den Preis auszuzahlen. Andernfalls ist Art. 15 Abs.1 lit.c Verordnung Nr. 44/2001 lediglich einschlägig, wenn der Verbraucher auch tatsächlich eine Bestellung vornimmt. (Auslegung der EuGVVO)
Fundstelle: Slg. 2009, I-3961 |
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Grunkin-Paul
(Urteil vom 14.10.2008, Rs. C-353/06)
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Die Ablehnung der Anerkennung eines Namens, der in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen wurde, kann gegen die Grundfreiheit der Freizügigkeit nach Art.21 Abs.1 AEUV (ex. Art. 18 EGV) verstoßen. Führt die alleinige Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit wie in Art. 10 Abs. 1 EGBGB dazu, dass ein Unionsbürger in Mitgliedstaaten, zu denen er jeweils eine enge Verbindung hat, unterschiedliche Nachnamen führen muss, verstößt dies gegen das Unionsrecht. In alltäglichen Situationen, wie dem Nachweis über das Bestehen von Prüfungen oder den Erwerb von Fähigkeiten, würden andernfalls jedes Mal Zweifel über die Echtheit der Dokumente oder die Wahrheitsgemäßheit der jeweiligen Angaben bestehen. (Internationales Namensrecht)
Fundstelle: Slg. 2008, I-7639 = NJW 2009, 135 |
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Quelle AG gegen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände
(Urteil vom 17.04.2008, Rs. C-404/06)
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Erfolgt die Nacherfüllung durch Nachlieferung einer mangelfreien Sache, so verstößt eine nationale Regelung, die dem Unternehmer einen Anspruch auf Wertersatz (hier: §§ 439 Abs.4, 346 Abs.2 Nr.1, 100 BGB; nunmehr ausgeschlossen durch § 474 Abs.2 S.1 BGB) für die Nutzung der mangelhaften Sache einräumt, gegen Art.3 Richtlinie 1999/44/EG. Zur Erzielung eines richtlinienkonformen Ergebnisses, sind die Gerichte nicht nur zur Auslegung innerhalb des Wortlauts (Auslegung im engeren Sinne), sondern auch zur richtlinienkonformen Fortbildung (Auslegung im weiteren Sinne) des nationalen Rechts verpflichtet. (Auslegung der VerbrauchsgüterkaufRiL; Pflicht zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung)
Fundstelle: Slg. 2008, I-2685 = NJW 2008, 1433 |
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01051 Telecom GmbH gegen Deutsche Telekom AG
(Urteil vom 03.04.2008, Rs. C‑306/06)
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Art. 3 Abs. 1 lit.c Ziff. ii Richtlinie 2000/35/EG (nunmehr Art.3 Abs. 1 lit.b Richtlinie 2011/7/EU umzusetzen zum 16.03.2013) ist so auszulegen, dass für den Verzug nicht die verspätete Durchführung des Zahlungsauftrags, sondern die verspätete Gutschreibung des geschuldeten Betrags auf dem Konto des Gläubigers maßgeblich ist. Lediglich wenn der Schuldner die Überweisung unter Berücksichtigung der üblicherweise anfallenden Fristen vorgenommen hat, kann er sich nach Art. 3 Abs. 1 lit.c Ziff. ii 2. HS Richtlinie 200/35/EG exkulpieren. Bei Auslegung von §§ 270 Abs. 1, 4 BGB i.V.m § 269 BGB hat dies zur Folge, dass die Geldschuld nunmehr als qualifizierte Bringschuld und nicht mehr als qualifizierte Schickschuld zu gelten hat. (Auslegung der ZahlungsverzugsRiL)
Fundstelle: Slg. 2008, I-1923 = NJW 2008, 1935 |
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Poseidon Chartering gegen Marianne Zeeschip VOF u.a.
(Urteil vom 16.3.2007, Rs. C‑3/04)
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Betrifft die Vorlagefrage einen Vertragstypen, der von der jeweiligen Richtlinie nicht erfasst ist, so darf der Gerichtshof dennoch um Vorabentscheidung ersucht werden, wenn für diesen Vertragstyp Bestimmungen oder Begriffe des Unionsrechts übernommen wurden. So ist eine Vorlage zur Frage der Auslegung des Kriteriums „ständig“ nach Art.1 Abs.2 Richtlinie 86/653/EWG, der lediglich Warenlieferungsverträge regelt, zulässig, wenn der nationale Gesetzgeber die Richtlinie auch auf Dienstleistungsverträge anwendet. (Zulässigkeit von Vorlagefragen)
Fundstelle: Slg. 2006, I-2505 |
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Konstantinos Adeneler u.a. gegen Ellenikos Organismos Galaktos (ELOG) (Urteil vom 04.07.2006, Rs. C-212/04)
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Richtlinien entfalten ab ihrer Veröffentlichung bzw. ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe Rechtswirkungen gegenüber den Mitgliedstaaten. Aus Art.4 Abs.3 EUV, Art.288 Abs.3 AEUV (ex. Art.10 EGV, Art.249 Abs.3 EGV) i.V.m. mit der jeweiligen Richtlinie, ergibt sich die Pflicht, während der Umsetzungsfrist keine Vorschriften zu erlassen, die das von dem Sekundärrechtsakt vorgeschriebene Ziel gefährden. Darüber hinaus ist das bestehende nationale Recht bereits so auszulegen, dass dieses nicht im Widerspruch zu Ziel und Zweck der Richtlinie steht. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist, sind die nationalen Gerichte verpflichtet, unter voller Ausschöpfung der innerstaatlichen Auslegungsmethoden, ein richtlinienkonformes Ergebnis zu erzielen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Richtlinie zu diesem Zeitpunkt schon umgesetzt wurde. Kann das nationale Recht nicht richtlinienkonform ausgelegt werden, so kann ein Staatshaftungsanspruch des Bürgers gegen den Mitgliedstaat bestehen (EuGH Rs. C–6/90 und C-9/90 Francovich). Die jeweilige Richtlinienbestimmung kann in diesem Fall aber auch eine vertikale Direktwirkung entfalten (zu den Voraussetzungen siehe EuGH Rs. C-1974/41 van Duyn). (Vorwirkung von Richtlinien)
Fundstelle: Slg. 2006, I-6057 = NJW 2006, 2465 |
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Traghetti del Mediterraneo SpA gegen Italienische Republik
(Urteil vom 13.06.2006, Rs. C-173/03) |
Die Staatshaftung für Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht kommt auch dann in Betracht, wenn letztinstanzliche nationale Gerichte bei der Auslegung von Rechtsvorschriften gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Hierzu muss der Verstoß jedoch offenkundig sein (vgl. unten, Rs. Köbler). Eine weitere Beschränkung der Staatshaftung durch nationale Regelungen, die die Staatshaftung für Handlungen von Gerichten nur auf Fälle von vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht begründen, ist hingegen gemeinschaftsrechtswidrig. (Staathaftung)
Fundstelle: Slg. 2006, I-5177 = NJW 2006, 3337 |
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Crailsheimer Volksbank eG gegen Klaus Conrads u.a.
(Urteil vom 25.10.2005, Rs. C-229/04)
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Für die Anwendbarkeit der Haustürgeschäfterichtlinie (Richtlinie 58/577/EWG) ist nach Art. 1 und 2 der Richtlinie, auch bei Einschaltung eines Vermittlers für den Vertragsschluss, weder Kenntnis noch fahrlässige Unkenntnis des Gewerbetreibenden in Bezug auf die Haustürsituation erforderlich. (Auslegung der HaustürgeschäfteRiL)
Fundstelle: Slg. 2005, I-9273 = NJW 2006, 1210 |
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Schulte gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG
(Urteil vom 25.10.2005, Rs. C-350/03)
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Die Ausnahme in Art. 3 II lit. a der Haustürgeschäfterichtlinie (Richtlinie 85/577EWG) erfasst auch Kaufverträge über Immobilien, die lediglich Bestandteil eines kreditfinanzierten Kapitalanlagemodells sind. Eine Beschränkung der Rückabwicklung auf den Darlehensvertrag, mit der Folge dass der Darlehensnehmer die vollständige und sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta schuldet, sowie die Verpflichtung zur Zahlung von marktüblichen Zinsen, steht in diesen Fällen der Richtlinie nicht entgegen. Sofern der Verbraucher bei einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung durch den Darlehensgeber bestimmte Risiken derartiger Kapitalanlagen hätte vermeiden können, so verpflichtet Art. 4 der Haustürgeschäfterichtlinie die Mitgliedsstaaten jedoch den Verbraucher vor den Folgen der Verwirklichung dieser Gefahren zu schützen. (Auslegung der HaustürgeschäfteRiL)
Fundstelle: Slg. 2005, I-9215 = NJW 2005, 3551 |
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easyCar Ltd gegen Office of Fair Trading
(Urteil vom 10.3.2005, Rs. C-336/03)
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Automietverträge fallen unter die Ausnahme der “Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung“ nach Art. 3 II der Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG). (Auslegung der FernabsatzRiL)
Fundstelle: Slg. 2005, I-1947 = NJW 2005, 3055 |
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Owusu gegen N. B. Jackson u.a.
(Urteil vom 01.03.2005, Rs. C-281/02)
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Das EuGVÜ verwehrt es einem Gericht eines Vertragsstaates seine Zuständigkeit nach Art. 2 EuGVÜ (nunmehr Art. 2 EuGVVO) mit der Begründung zu verneinen, dass ein Gericht eines Nichtvertragsstaates geeigneter ist um über den betreffenden Gerichtsstreit zu entscheiden. Dies gilt selbst wenn keine Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Vertragsstaates in Betracht kommt oder das Verfahren keine Anknüpfungspunkte zu einem anderen Vertragsstaat aufweist. (Keine Anwendung der Einrede des Forum non conviniens im Rahmen des EuGVÜ)
Fundstelle: Slg. 2005, I-1383 = EuZW 2005, 345 |
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Petra Engler gegen Janus Versand GmbH
(Urteil vom 20.1.2005, Rs. C-27/02)
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Bei Klagen auf Auszahlung eines Gewinns bei von einer Bestellung unabhängigen Gewinnmitteilungen handelt es sich, mangels gegenseitiger Verpflichtung, nicht um eine Klage nach Art. 13 I Nr. 3 des EuGVÜ (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen – nunmehr Art. 15 EuGVVO; hier jedoch anders, siehe Rs. Ilsinger). Die Zuständigkeitsregelung in Art. 5 Nr. 1 des EuGVÜ (nunmehr Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO) setzt einen Vertragsschluss hingegen nicht voraus, sodass bereits einseitige Gewinnzusagen eine für die Anwendung ausreichende freiwillige Verpflichtung darstellen können. (Auslegung des Brüsseler Übereinkommens)
Fundstelle: Slg. 2005, I-481 = NJW 2005, 811 |
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Pfeiffer u.a. gegen Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut e. V.
(Urteil vom 05.10.2004, Rs. C-397/01 bis C-403/01)
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Ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privaten anhängig ist, muss bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist. Ermöglicht es das nationale Recht durch die Anwendung seiner Auslegungsmethoden, eine innerstaatliche Bestimmung unter bestimmten Umständen so auszulegen, dass eine Kollision mit einer anderen Norm innerstaatlichen Rechts vermieden wird, oder die Reichweite dieser Bestimmung zu diesem Zweck einzuschränken und sie nur insoweit anzuwenden, als sie mit dieser Norm vereinbar ist, so ist das nationale Gericht verpflichtet, die gleichen Methoden anzuwenden, um das von der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. (Reichweite des Gebots der richtlinienkonformen Auslegung)
Fundstelle: Slg. 2004, I-8835 = NJW 2004, 3547 |
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Freiburger Kommunalbauten GmbH Baugesellschaft & Co. KG gegen Ludger Hofstetter und Ulrike Hofstetter
(Urteil vom 01.04.2004, Rs. C-237/02)
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Der Gerichtshof ist im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 267 AEUV (ex 234 EG) vom Gemeinschaftsgesetzgeber zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts berufen. Dagegen kann er sich nicht zur Anwendung äußern, die anhand der Umstände des konkreten Falles zu prüfen ist. (Prüfungsumfang bei Vorlagefragen)
Fundstelle: Slg 2004, I-3403 = NJW 2005, 2032 |
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Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Amsterdam gegen Inspire Art Ltd
(Urteil vom 30.09.2003, Rs. C-167/01)
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Die Niederlassungsfreiheit steht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die die Errichtung einer Zweitniederlassung durch eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, die im innerstaatlichen Recht für die Gründung von Gesellschaften bezüglich des Mindestkapitals und der Haftung der Geschäftsführer vorgesehen sind. Die Gründe, aus denen die Gesellschaft in dem anderen Mitgliedstaat errichtet wurde, sowie der Umstand, dass sie ihre Tätigkeit ausschließlich oder nahezu ausschließlich im Mitgliedstaat der Niederlassung ausübt, nehmen ihr nicht das Recht, sich auf die durch den EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit zu berufen, es sei denn, im konkreten Fall wird ein Missbrauch nachgewiesen. (Zweitniederlassungen)
Fundstelle: Slg. 2003, I-10155 = NJW 2003, 3331 |
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Gerhard Köbler gegen Republik Österreich
(Urteil vom 30.09.2003, Rs. C-224/01)
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In Bezug auf die Staatshaftung ist der jeweilige Mitgliedsstaat als Einheit zu betrachten. Auch gerichtliche Urteile die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, können die Staatshaftung begründen. Jedoch sind bei der Frage, ob der Verstoß hinreichend qualifiziert ist, die Besonderheit der richterlichen Funktion und die Belange der Rechtssicherheit zu Berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere das Maß an Klarheit der verletzten Vorschrift, die Vorsätzlichkeit des Verstoßes, die Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums und die Verletzung der Vorlagepflicht. (Staatshaftung)
Fundstelle: Slg. 2003, I-10239 = NJW 2003, 3539 |
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Gantner Electronic GmbH gegen Basch Exploitatie Maatschappij BV
(Urteil vom 08.05.2003, Rs. C-111/01)
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Art. 21 des EuGVÜ (nunmehr Art. 27 EuGVVO) ist dahingehend auszulegen, dass für die Frage ob zwei Klagen, die zwischen den Parteien bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemacht werden, denselben Gegenstand haben, nur die Klageansprüche des jeweiligen Klägers und nicht auch die vom Beklagten erhobenen Einwendungen zu berücksichtigen sind. (Auslegung des Brüsseler Übereinkommens)
Fundstelle: Slg. 2003, I-4207 = NJW 2003, 2596 |
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Überseering BV gegen Nordic Construction Company Baumanagement GmbH (NCC)
(Urteil vom 05.11.2002, Rs. C-208/00)
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Ein Mitgliedstaat der sich weigert die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft anzuerkennen, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaat gegründete wurde und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, weil die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet verlegt hat, verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit. (Niederlassungsfreiheit)
Fundstelle: Slg. 2002, I-9919-9976 = NJW 2002, 3614 |
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Fonderie Officine Meccaniche Tacconi SpA gegen Heinrich Wagner Sinto Maschinenfabrik GmbH (HWS)
(Urteil vom 17.09.2002, Rs. C-334/00)
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Das Vertragsstatut aus Art. 5 Nr. 1 des EuGVÜ (nunmehr Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO), ist nicht anwendbar, wenn es an einer gegenüber der anderen Partei freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt. Die internationale Zuständigkeit für Klagen wegen des treuwidrigem Abbruchs von Vertragsverhandlungen bestimmt sich somit nach dem Statut für unerlaubte Handlung, Art. 5 Nr. 3 des EuGVÜ (nunmehr Art. 5 Nr. 3 EuGVVO). (Auslegung des Brüssler Übereinkommens)
Fundstelle: Slg. 2002, I-7357-7396 = NJW 2002, 3159 |
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Gabriel
(Urteil vom 11.07.2002, Rs. C-96/00)
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Bei einer von einer Warenbestellung abhängigen Gewinnmitteilung stellt die Klage eines Verbrauchers auf Auszahlung des Gewinns eine Klage aus einem Verbrauchervertrag i.S.v. Artikel 13 I Nr. 3. des EuGVÜ (nunmehr Art. 15 I EuGVVO) dar. Daher kann der Verbraucher die Klage bei demselben Gericht erheben, das für die Entscheidung über den Vertrag zuständig ist. (Auslegung des Brüsseler Übereinkommens)
Fundstelle: Slg. 2002, I-6367 = NJW 2002, 2697 |
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Heininger gegen Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG
(Urteil vom 13.12.2001, Rs. C-481/99)
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Aufgrund der unterschiedlichen Schutzzwecke wird die Haustür-geschäfterichtlinie (Richtlinie 85/577/EWG) nicht nach dem Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ von der Verbraucher-kreditrichtlinie I (Richtlinie 87/102/EWG) verdrängt. Somit ist die Haustürgeschäfte-richtlinie auch auf Realkreditverträge anzuwenden die unter den entsprechenden situativen Voraussetzungen geschlossen wurden. Die Haustürgeschäfterichtlinie hindert den nationalen Gesetzgeber ferner daran, das aus der Richtlinie resultierende Widerrufsrecht in Fällen in denen der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt wurde auf ein Jahr nach Vertragsschluss zu beschränken. (Auslegung der HaustürgeschäfteRiL, insb. bzgl. der absoluten Verfristung des Widerrufsrechts bei fehlender Widerrufsbelehrung)
Fundstelle: Slg. 2001, I-9945 = NJW 2002, 281 |
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Kommission gegen Niederlande
(Urteil vom 10.05.2001, Rs. C-144/99)
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Für die Umsetzung einer Richtlinie ist das Tätigwerden des Gesetzgebers unnötig, sofern Rechtlage hinreichend bestimmt und klar ist und die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese ggf. vor nationalen Gerichten geltend zu machen. Die bloße Möglichkeit der richtlinienkonformen Auslegung des bestehenden nationalen Rechts durch die Gerichte genügt jedoch den Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit und somit der Rechtssicherheit, die insbesondere im Verbraucherschutzrecht erforderlich ist, unter Umständen nicht. (Transparenzgebot i.S.e. Gebot zur hinreichend klaren und bestimmten Umsetzung )
Fundstelle: Slg. 2001, I-3541 |
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Berliner Kindl Brauerei AG gegen Andreas Siepert
(Urteil vom 23.03.2000, Rs. C-208/98)
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Die Verbraucherkreditrichtlinie I (Richtlinie 87/102/EWG) erfasst nach ihrer Systematik und ihren Zielen (anders als die Haustürwiderrufsrichtlinie 85/755/EWG, s.u.) keine Bürgschaftsverträge die zur Sicherung der Rückzahlung eines Kredites geschlossen wurde, selbst wenn weder Kreditnehmer noch Bürge im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit gehandelt haben. (Auslegung der VerbraucherkreditRiL)
Fundstelle: Slg. 2000, I-1741 = NJW 2000, 1323 |
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Rechberger u. a. gegen Republik Österreich
(Urteil vom 15.06.1999, Rs. C-140/97)
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Die Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie 90/314/EWG) gilt auch für Reisen, die eine Tageszeitung unter Verstoß gegen nationales Wettbewerbsrecht einem Abonnenten als Geschenk anbietet, wenn dieser als Einzelreisender die Flughafengebühr und den Einzelzimmerzuschlag zahlt, oder wenn er die Flughafengebühr mindestens eines Mitreisenden bezahlt. Ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht liegt vor, wenn der Schutz des Art.7 Pauschalreiserichtlinie lediglich für Reisen gilt, die vier Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist angetreten werden. Besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Nichtumsetzung der Richtlinie, so scheidet eine Haftung des Mitgliedstaates nicht deshalb aus, weil der Reiseveranstalter fahrlässig gehandelt hat, oder außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind. (Staatshaftung)
Fundstelle: Slg. 1999, I-3499 |
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Centros Ltd gegen Erhvervs- og Selskabsstyrelsen
(Urteil vom 09.03.1999, Rs. C-212/97)
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Ein Verstoß gegen Art. 59, 65 AEUV (ex Art. 52, 58 EGV) liegt vor, wenn ein Mitgliedstaat die Eintragung einer Zweigniederlassung verweigert, deren Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig errichtet worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft nur deshalb in einem anderen Mitgliedstaat gegründet wurde, weil in diesem ein geringeres Mindestgesellschaftskapital eingezhalt werden muss und die gesamte Geschäftstätigkeit über die Zweigniederlassung ausgeübt wird. (Sitztheorie im internationalen Gesellschaftsrecht)
Fundstelle: Slg. I 1999, 1459 = NJW 1999, 2027 |
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Bayerische Hypotheken- und Wechselbank AG gegen Edgard Dietzinger
(Urteil vom 17.03.1998, Rs. C-45/96)
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Die Haustürgeschäfterichtlinie (Richtlinie 85/577/EWG) erfasst Bürgschaftsverträge, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäfts gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung für Waren oder Dienstleistungen eingegangen ist. Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist hingegen nicht eröffnet, wenn der Bürgschaftsvertrag eine Schuld absichert, die der Hauptschuldner im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit eingegangen ist. (Auslegung der HaustürgeschäfteRiL)
Fundstelle: Slg. 1998, I-1199 = NJW 1998, 1295 f |
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Draehmpaehl gegen Urania Immobilienservice OHG
(Urteil vom 22.04.1997, Rs. C-180/95)
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Bei der Wahl der Mittel zur Erreichung der Ziele einer Richtlinie sind die Mitgliedstaaten dazu gehalten, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie gleichartige Verstöße gegen nationales Recht. Sofern die Rechtsordnung eines Mitgliedstaates grds. keine Begrenzung in Bezug auf die Höhe des möglichen Schadensersatzes kennt, so darf eine solche Begrenzung auch nicht für Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht gelten. Wenn ein Mitgliedstaat sich dafür entscheidet Verstöße gegen Umsetzungsrecht mit Sanktionen zu belegen um die Ziele einer Richtlinie zu erreichen, so müssen diese eine wirklich abschreckende Wirkung haben und im angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen. (Grundsatz der Nichtdiskriminierung des Gemeinschaftsrechts; effet utile)
Fundstelle: Slg. 1997, I-2195 |
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El Corte Inglès SA gegen Cristina Blázquez Rivero
(Urteil vom 07.03.1996, Rs. C-192/94)
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Der verbindliche Charakter von Richtlinien besteht nur gegenüber den Mitgliedstaaten nicht jedoch gegenüber Einzelnen. Verpflichtungen zu Lasten Einzelner können nur dort bestehen, wo die Gemeinschaft die Befugnis zum Erlass von Verordnungen oder Entscheidungen besitzt. Kann durch eine richtlinienkonforme Auslegung das Ziel der Richtlinie nicht erreicht werden, so ist der Mitgliedstaat zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind, dass die Richtlinie dem einzelnen Rechte verleiht, der Inhalt dieser Rechte auf Grundlage der Richtlinie bestimmbar sind und ein Kausalzusammenhang zwischen dem entstandenen Schaden und der mangelhaften Umsetzung besteht. (keine horizontale Drittwirkung von Richtlinien; Voraussetzungen der europarechtlichen Staatshaftung)
Fundstelle: Slg. 1996, I-1281 |
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Brasserie du Pêcheur SA gegen Bundesrepublik Deutschland
(Urteil vom 05.03.1996, Rs. C-46/93)
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Die dem Einzelnen eingeräumte Möglichkeit sich vor staatlichen Gerichten unmittelbar auf primärrechtliche Vorschriften zu berufen stellt nur eine Mindestgarantie dar und reicht für sich allein nicht aus um die uneingeschränkte Anwendung der Verträge und die dem Einzelnen hieraus zustehenden Rechte zu gewährleisten. Dementsprechend kann der Einzelne selbst bei einem Verstoß gegen unmittelbar geltendes Primärrecht unter Umständen einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den jeweiligen Mitgliedstaat zustehen. Dieser umfasst auch solche Schäden die vor der Feststellung des Verstoß gegen das Primärrecht durch den EuGH entstanden sind. (Staatshaftung bei Verstößen gegen das Primärrecht)
Fundstelle: Slg. 1996, I-1029 |
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Faccini Dori gegen Recreb Srl.
(Urteil vom 14.07.1994, Rs. C-91/92)
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Eine Ausdehnung des Prinzips der Drittwirkung von Richtlinien auf Streitigkeiten zwischen zwei Bürgern würde der Gemeinschaft die Befugnis einräumen mit unmittelbarer Wirkung Verpflichtungen zulasten von Bürgern anzuordnen, obwohl sie dies nur dort darf wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist. Folglich kann ein Bürger sich in diesen Fällen auch bei nicht fristgemäßer Umsetzung nicht auf die Richtlinie selbst stützen. (keine horizontale Drittwirkung; s.u. - Marshall)
Nach ständiger Rechtsprechung sind die nationalen Gerichte jedoch verpflichtet dem Gemeinschaftsrecht bei Anwendung des nationalen Rechts soweit ihnen möglich zur Geltung zu verhelfen. (europarechtskonforme Auslegung; s.u. - v. Colson)
Soweit das von der Richtlinie vorgegebene Ziel nicht im Wege der Auslegung erreicht werden kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen der jeweilige Mitgliedstaat zum Ersatz des aus der Nichtumsetzung entstandenen Schadens verpflichtet sein. (Staatshaftung, s.u. - Francovich)
Fundstelle: Slg. 1994, I-3325 = NJW 1994, 2473 |
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Francovich u. a. gegen Italienische Republik
(Urteil vom 19.11.1991, Rs. C-6/90 UND C-9/90)
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Die volle Wirksamkeit von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (welche auch die nationalen Gerichte zu gewährleisten verpflichtet sind) erfordert insbesondere in Fällen in denen ein Mitgliedstaat gemeinschaftsrechtswidrig untätig geblieben ist, die Möglichkeit einer Entschädigung eines Einzelnen, der durch den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht in seinen Rechten verletzt wird. Die Haftung des Staates für ihm zurechenbare Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht folgt aus dem Wesen der durch die Verträge geschaffenen Rechtsordnung. (Staatshaftung für Nichtumsetzung von Richtlinien)
Fundstelle: Slg. 1991, I-5357 = NJW NJW 1992, 165 |
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Marshall gegen Southampton and South West Hampshire Area Health Authority (Teaching)
(Urteil vom 26.02.1986, Rs. 152/84)
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Der verbindliche Charakter einer Richtlinie, durch den sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten auf die Richtlinie berufen kann, verpflichtet nur die Mitgliedstaaten an die die Richtlinie gerichtet ist. Gegenüber einem Einzelnen kann eine Richtlinie hingegen keine Verpflichtungen begründen. Mitgliedsstaten können sich jedoch nicht darauf berufen, dass sie nicht hoheitlich sondern in anderer Eigenschaft, z.B. als Arbeitgeber, tätig sind. Auch in diesen Fällen darf dem Mitgliedstaat aus der Nichtbeachtung der Richtlinienbestimmung keinen Nutzen ziehen. (horizontale Drittwirkung von Richtlinien; keine vertikale Drittwirkung)
Fundstelle: Slg. 1986, 723 = NJW 1986, 2178 |
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v. Colson u. Kamann gegen Land Nordrhein-Westfalen UND Harz gegen Deutsche Tradax GmbH
(Urteile vom 10.04.1984, Rs. 14/83 & Rs. 79/83)
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Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Ziele einer Richtlinie zu erreichen und ihre Pflicht alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen zu treffen bindet alle Trägern der öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten. Dementsprechend sind auch die nationalen Gerichte verpflichtet. Sie haben das nationale Recht im Lichte des Zwecks einer Richtlinie auszulegen. (richtlinienkonforme Auslegung)
Fundstelle: Slg. 1984, 1921 (Harz) & Slg. 1984, 1891 = NJW 1984, 2021 (v. Colson) |
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Strafverfahren gegen Tullio Ratti
(Urteil vom 05.04.1979, Rs. 148/78)
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Sofern ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht fristgemäß umgesetzt hat kann er sich gegenüber Einzelnen nicht auf die richtlinienwidrige Rechtslage berufen. Beruft sich ein Einzelner gegenüber diesem Mitgliedstaat auf die Nichtanwendung von Gesetzen die dieser Richtlinie widersprechen, so haben die Gerichte dem Antrag stattzugeben, sofern die Richtlinie diesbezüglich unbedingt und hinreichend bestimmt ist. (unmittelbare Wirkung von Richtlinien) Solange die Umsetzungsfrist einer Richtlinie noch nicht abgelaufen ist, kann ein Mitgliedstaat die entsprechende Materie (grds.) frei regeln. Der Einzelne kann sich in diesem Fall nicht auf ein „berechtigtes Vertrauen“ berufen. (grds. keine Vorwirkung von Richtlinien
Fundstelle: Slg. 1979, 1629 =NJW 1979, 1764 |
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Royer
(Urteil vom 08.04.1976, Rs. 48/75)
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Bei der Richtlinienumsetzung wird die Freiheit der Mitgliedstaaten bzgl. der Wahl von Form und Mittel durch die Verpflichtung begrenzt, die Form bzw. das Mittel zu wählen welche(s) die praktische Wirksamkeit der Richtlinie am besten gewährleistet. (effet utile)
Fundstelle: Slg. 1976, 497 = NJW 1976, 2065 |
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Costa gegen ENEL
(Urteil vom 15.07.1964, Rs. 6/64)
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Durch die Gründung der Gemeinschaft haben die Mitgliedstaaten ihre Souveränitätsrechte beschränkt und einen Rechtskörper geschaffen der für ihre Angehörigen und sie selbst verbindlich ist. Mitgliedstaaten können keine Maßnahmen erlassen die der Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts entgegenstehenden. (Vorrang des Gemeinschaftsrechts)
Fundstelle: Slg. 1964, 1151 = NJW 1964, 2371 |
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Van Gend en Loos gegen Niederländische Finanzverwaltung
(Urteil vom 05.02.1963, Rs. 26/62)
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Die Gemeinschaft stellt eine neue Rechtsordnung des Völkerrechts dar, durch die dem Einzelnen ggf. selbst dann individuelle Rechte und Pflichten verliehen bzw. auferlegt werden, wenn dies nicht ausdrücklich in den Verträgen bestimmt ist. Diese sind auch von den staatlichen Gerichten zu beachten. (unmittelbare Anwendbarkeit des Primärrechts)
Fundstelle: EuGH Slg. 1963, 1 = NJW 1963, 1751 |








