Vorlesung 8 Literatur

Zum Nacharbeiten:

  • Barton, Einführung in die Strafverteidigung, 2. Aufl. 2013, § 4 II 4. (PDF)
  • Folien zur Vorlesung (PDF)
  • Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, 14 Aufl. 2018, § 9 VII
  • Reader: Recht der Strafverteidigung A. IV. (Ausschließung, Zurückweisung und weitere Formen der Verteidigerfremdkontrolle) (siehe Reader)

Zum Vertiefen:

  • Pschorr, Die Entpflichtung des Pflichtverteidigers, StraFo 2020, 12 ff. (PDF)

Aufgabe für alle:

In einem an sich unkomplizierten Verfahren wegen Einbruchsdiebstahls kommt es zu folgenden Vorfällen:

1. Die Pflichtverteidigerin fällt der Vorsitzenden wiederholt ins Wort.

2. Sie macht dabei Ausführungen in großer Lautstärke, so dass man die Vorsitzende kaum noch verstehen kann.

3. Das wird von der Vorsitzenden mehrfach beanstandet.

4. Daraufhin erklärt die Verteidigerin, sie werde weiter so verfahren, da die StPO von ihr verlange, Einwände unverzüglich vorzubringen, damit sie nicht als verspätet zurückgewiesen werden.

5. Die Verteidigerin erhebt ferner diverse Gegenvorstellungen gegen Gerichtsbeschlüsse.

6. Die Verteidigerin hat auch ohne Begründung Widerspruch gegen beabsichtigte Beweiserhebungen eingelegt.

7. Im Anschluss an eine Zeugenvernehmung hat sie schließlich ohne inhaltliche Begründung erklärt, sie hätte noch Fragen an die Zeugin, werde diese jetzt aber nicht stellen.

Die Vorsitzende hält das Agieren der Pflichtverteidigerin für unzulässig und untragbar; so kann der Prozess aus ihrer Sicht nicht ordnungsgemäß fortgeführt werden. Sie fragt sich, welche Möglichkeiten es gibt, die Verteidigerin abzulösen, damit das Verfahren ohne diese Anwältin zu Ende geführt werden kann.

Wie ist die Rechtslage? Bitte prüfen Sie, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Ablösung der Pflichtverteidigerin nach der Rspr. zulässig und begründet wäre. Würde das so gefundene Ergebnis auch von allen Stimmen im Schrifttum geteilt werden?

Falllösung (PDF)

 

© 2017 Fakultät für Rechtswissenschaft » geändert 10.06.2020 von Marc-Arno Scheuss

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