Häufig gestellte Fragen

1. An wen muss ich mich wenden, wenn ich Fragen zum Aufbau meines Studiums im Schwerpunktbereich habe?
Grundsätzlich liefert die Studien- und Prüfungsordnung Informationen über den Aufbau des Schwerpunktbereichs. Darüber hinaus sind (auch aktuelle) Informationen auf der Homepage vom Lehrstuhl Barton zu finden unter dem Unterpunkt SPB 9. Frau Bent (Prüfungsamt, T3-130, Telefon 0521 / 106-4291) dient als Ansprechpartnerin für alle Prüfungsangelegenheiten. Für weitere Fragen zum Schwerpunktbereich „Strafverfahren und Strafverteidigung“ können sie sich per E- Mail an Prof. Dr. Barton wenden.

2. Sollte erst der Schwerpunktbereich abgeschlossen sein, bevor die staatliche Pflichtfachprüfung absolviert wird?
Nach § 31 Abs. 2 StudPro 2007 ist das Studium des gewählten Schwerpunktbereichs regelmäßig für das sechste und siebte Fachsemester vorgesehen. Es empfiehlt sich, zunächst den Schwerpunkt zu absolvieren und danach dann die staatliche Pflichtfachprüfung. Ein anderer Ablauf kann aber auch gewählt werden, wenn dies aus studentischer Sicht empfehlenswert erscheint.

3. Wie viele Semester muss man für die Schwerpunktbereichsausbildung einplanen?
Der Schwerpunktbereich ist in zwei Semestern absolvierbar.

4. Kann im Winter- und im Sommersemester mit der Schwerpunktbereichsausbildung begonnen werden?
Auch wenn die Vorlesung Wirtschaftsstrafrecht Allgemeiner Teil regelmäßig im Wintersemester angeboten wird, kann grundsätzlich auch im Sommersemester mit der Schwerpunktbereichsausbildung begonnen werden.

5. Worin unterscheiden sich die Schwerpunktbereiche 8 und 9?
Die Schwerpunktbereiche Kriminalwissenschaften sowie Strafverfahren und Strafverteidigung bilden zwar formal getrennte Schwerpunkte, unterscheiden sich aber inhaltlich nur in den Pflicht- und Wahlfächern. Auch wirken dieselben Dozenten in beiden Schwerpunkten und bei den Prüfungen mit. Verkürzt gesagt liegen die Unterschiede darin, dass der eine Schwerpunkt mehr auf Kriminologie und Jugendstrafrecht ausgerichtet ist (SPB 8), der andere mehr auf die Praxis der Strafverfahrens (SPB 9).

6. Welche Bedeutung hat das materielle Strafrecht im SPB 9?
Das materielle Strafrecht wird in den Vorlesungen zum Wirtschaftsstrafrecht sowie zu den strafrechtlichen Sanktionen behandelt. Auch die Beschäftigung mit dem Strafverfahrensrecht ist zwangsläufig ohne materielles Strafrecht nicht möglich – das materielle Strafrecht gehört stets zum Prüfungsstoff.

7. Sind Vorkenntnisse im Strafverfahrensrecht erforderlich?
Gefestigte Kenntnisse im Strafverfahrensrecht sind unbedingt erforderlich.

8. Wer sind die Professoren und Dozenten im Schwerpunktbereich 9?
Die Vorlesungen zur Strafverteidigung sowie zum Strafprozessrecht werden regelmäßig von Prof. Barton sowie dem Strafverteidiger Dr. Neuhaus angeboten. Das Wirtschaftsstrafrecht wird primär durch Prof. Ransiek gelehrt. Die genannten Dozenten stehen regelmäßig für die Schwerpunktbereichsprüfungen (Klausuren und mündliche Prüfungen) zur Verfügung. Auch die weiteren Professorinnen und Professoren aus dem Bereich des Strafrechts wirken durch die von ihnen angebotenen Vorlesungen und Seminare im Schwerpunktbereich 9 mit.

9. Wer bietet welche Lehrveranstaltungen an?
Für eine aktuelle Übersicht besuchen Sie bitte direkt die einschlägigen Seiten des eKVV.

10. Welche Veranstaltungen müssen besucht werden?
Die Pflichtfächer nach Vorgabe des § 44 Abs. 1 StudPro 2007 (12 SWS) sowie Wahlveranstaltungen im Umfang von 6 SWS nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 StudPro 2007 müssen besucht werden.

11. Was besagt die Unterteilung der Schwerpunktbereichsveranstaltungen in Pflicht- und Wahlbereiche?
Das Studium des gewählten Schwerpunktbereichs umfasst 18 SWS in den angebotenen Veranstaltungen des Schwerpunktbereichs. Die Pflichtfächer des Schwerpunktbereichs (insgesamt 12 SWS) sind vorgegebene Gegenstände von Studium und Prüfung. Sie gehören zum Pflichtprogramm in der Klausur sowie in der mündlichen Prüfung. Die verbleibenden Gegenstände von Studium und Prüfung im Umfang von 6 SWS richten sich nach der Wahl der Studierenden aus dem Angebot der Vorlesungen gemäß § 44 Abs. 2 StudPro 2007.

12. Welche Vorlesungen gehören zum Kerngebiet des Schwerpunktbereichs 9?
Gegenstände von Studium und Prüfung, daher Kernfächer, sind die Vertiefung im Strafverfahrensrecht, die Soziologie und Psychologie des Strafverfahrens, das Recht und die Theorie der Strafverteidigung, die Methodik der Strafverteidigung, das Wirtschaftsstrafrecht sowie die strafrechtlichen Sanktionen. Das Studium dieser Gegenstände des Schwerpunktbereichs erstreckt sich auf 12 SWS (§ 44 Abs.1 StudPro 2007).

13. Gibt es Vorlesungen aus dem Wahlbereich, die abgedeckt werden müssen?
Ja, bestimmte Vorlesungen aus den Wahlveranstaltungen müssen gewählt werden: aus den insgesamt 6 SWS des Wahlbereichs müssen mindestens 2 SWS aus den Gebieten Historische Grundlagen des Strafrechts oder Rechtsphilosophie oder Rechtssoziologie gewählt werden. Sollte eine entsprechende Vorlesung bereits vor dem Studium des Schwerpunktbereichs besucht worden sein, so wird dies nicht berücksichtigt.

14. Besteht Anwesenheitspflicht in den Vorlesungen?
Nein. Abweichungen sind bei Seminaren möglich.

15. Welche Prüfungsleistungen müssen erbracht werden?
Die Prüfung besteht, wie in allen anderen Schwerpunktbereichen auch, aus einer häuslichen Arbeit, einer Aufsichtsarbeit und einer (abschließenden) mündlichen Prüfung.

16. Bei wem muss die Anmeldung für Klausur, Hausarbeit und mündliche Prüfung erfolgen?
Anmeldungen müssen beim Prüfungsamt unter Beachtung der entsprechenden Vorgaben und Fristen erfolgen.

17. Wann sollten Klausur und Hausarbeit geschrieben werden?
Es empfiehlt sich, die Hausarbeit nach dem ersten und die Klausur nach dem zweiten Schwerpunktsemester zu schreiben. Ein anderer Ablauf kann aber auch gewählt werden, wenn dies aus studentischer Sicht empfehlenswert erscheint.

18. In welchen Lehrveranstaltungen kann die Hausarbeit geschrieben werden?
Die Hausarbeit kann grundsätzlich in allen Veranstaltungen geschrieben werden, die dem Schwerpunktbereich zugeordnet werden. Einen Überblick der angebotenen Hausarbeiten gibt das ekvv sowie eine Liste des Prüfungsamtes. Ob die Veranstaltung dem Pflicht- oder Wahlbereich zugeordnet wird, spielt keine Rolle. Voraussetzung ist lediglich, dass etwaige zahlenmäßige Beschränkungen nicht überschritten werden. Es empfiehlt sich, schon früh Kontakt zu dem jeweiligen Dozenten aufzunehmen, der die gewünschte Hausarbeit stellt.

19. Was wird Inhalt der Schwerpunktbereichsklausur sein?
Inhalt der Schwerpunktbereichsklausur sind die Pflichtfächer des Schwerpunktbereichs des betreffenden Semesters. Erfahrungsgemäß liegt ein besonderer Schwerpunkt der Klausur im Sommersemester auf dem Wirtschaftsstrafrecht, im Wintersemester dagegen auf der Methodik der Strafverteidigung. Das Straf- und Strafprozessrecht gehört stets zum Prüfungsstoff!

20. Wie hat man sich die mündliche Schwerpunktbereichsprüfung vorzustellen?
Die mündliche Prüfung unterteilt sich in einen mündlichen Vortrag des Prüflings und ein anschließendes Prüfungsgespräch. Die Gegenstände des Prüfungsgesprächs entstammen dem Stoff der Pflichtveranstaltungen aus dem Straf- und Strafprozessrecht sowie den speziellen, von den Studierenden gewählten Vorlesungen.

21. Wie oft finden mündliche Prüfungen statt?
Wenn sich genügend Interessierte im Prüfungsamt angemeldet haben, so wird eine mündliche Prüfung anberaumt. Es hat sich aus prüfungskapazitären Gesichtspunkten eingespielt, dass mindestens vier verbindliche Anmeldungen vorliegen sollten.

22. Können Prüfungen im Schwerpunktbereich wiederholt werden?
Wurde die Schwerpunktbereichsprüfung nicht bestanden, so kann diese zweimal wiederholt werden. Auf Antrag erlässt der Prüfungsausschuss dem Prüfling für die Wiederholungsprüfung die Anfertigung der häuslichen Arbeit oder der Aufsichtarbeit, wenn die entsprechende Arbeit im Rahmen einer früheren Schwerpunktbereichsprüfung mit „ausreichend“ oder besser bewertet worden ist, die frühere Arbeit wird dann angerechnet (vgl. § 53 StudPro 2007).

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