FAQ Schwerpunktbereich 9 (für StudPrO 2012)

1. An wen muss ich mich wenden, wenn ich Fragen zum Aufbau meines Studiums im Schwerpunktbereich habe?

Grundsätzlich liefert die Studien- und Prüfungsordnung Informationen über den Aufbau des Schwerpunktbereichs. Darüber hinaus sind (auch aktuelle) Informationen auf der Homepage vom Lehrstuhl Barton zu finden unter dem Unterpunkt SPB 9. Frau Bent (Prüfungsamt, T3-130, Telefon 0521 /106-4291) dient als Ansprechpartnerin für alle Prüfungsangelegenheiten. Auch auf der Homepage des Prüfungsamtes finden Sie Informationen. Für weitere Fragen zum Schwerpunktbereich „Strafverfahren und Strafverteidigung“ können sie sich per E- Mail an Prof. Dr. Barton wenden.

 

2. Sollte erst der Schwerpunktbereich abgeschlossen sein, bevor die staatliche Pflichtfachprüfung absolviert wird?
Nach § 31 Abs. 2 StudPrO 2012 ist das Studium des gewählten Schwerpunktbereichs regelmäßig für das sechste und siebte Fachsemester vorgesehen. Es empfiehlt sich, zunächst den Schwerpunkt zu absolvieren und danach dann die staatliche Pflichtfachprüfung. Ein anderer Ablauf kann aber auch gewählt werden, wenn dies aus studentischer Sicht empfehlenswert erscheint.

 

3. Wie viele Semester muss man für die Schwerpunktbereichsausbildung einplanen?
Der Schwerpunktbereich ist in zwei Semestern absolvierbar.

 

4. Kann im Winter- und im Sommersemester mit der Schwerpunktbereichsausbildung begonnen werden?
Auch wenn die Vorlesung Wirtschaftsstrafrecht Allgemeiner Teil regelmäßig im Wintersemester angeboten wird, kann grundsätzlich auch im Sommersemester mit der Schwerpunktbereichsausbildung begonnen werden.

 

5. Worin unterscheiden sich die Schwerpunktbereiche 8 und 9?
Die Schwerpunktbereiche Kriminalwissenschaften sowie Strafverfahren und Strafverteidigung bilden zwar formal getrennte Schwerpunkte, unterscheiden sich aber inhaltlich nur in den Pflicht- und Wahlfächern. Auch wirken dieselben Dozenten in beiden Schwerpunkten und bei den Prüfungen mit. Verkürzt gesagt liegen die Unterschiede darin, dass der eine Schwerpunkt mehr auf Kriminologie und Jugendstrafrecht ausgerichtet ist (SPB 8), der andere mehr auf die Praxis der Strafverfahrens (SPB 9).

 

6. Welche Bedeutung hat das materielle Strafrecht im SPB 9?
Das materielle Strafrecht wird in den Vorlesungen zum Wirtschaftsstrafrecht sowie zu den strafrechtlichen Sanktionen behandelt. Auch die Beschäftigung mit dem Strafverfahrensrecht ist zwangsläufig ohne materielles Strafrecht nicht möglich – das materielle Strafrecht gehört stets zum Prüfungsstoff.

 

7. Sind Vorkenntnisse im Strafverfahrensrecht erforderlich?
Gefestigte Kenntnisse im Strafverfahrensrecht sind unbedingt erforderlich.

 

8. Wer sind die Professoren und Dozenten im Schwerpunktbereich 9?
Die Vorlesungen zur Strafverteidigung sowie zum Strafprozessrecht werden regelmäßig von Prof. Barton sowie dem Strafverteidiger Prof. Neuhaus angeboten. Das Wirtschaftsstrafrecht wird durch verschiedene Dozenten gelehrt. Die Vorlesung „Soziologie und Psychologie“ wird üblicherweise von Frau Dipl. Psych. Dr. John angeboten. Auch die weiteren Professorinnen und Professoren aus dem Bereich des Strafrechts wirken durch die von ihnen angebotenen Vorlesungen und Seminare im Schwerpunktbereich 9 mit.

 

9. Wer bietet welche Lehrveranstaltungen an?
Für eine aktuelle Übersicht besuchen Sie bitte direkt die einschlägigen Seiten des eKVV.

 

10. Welche Veranstaltungen müssen besucht werden?
Die Pflichtfächer nach Vorgabe des § 44 Abs. 1 StudPrO 2012 (12 SWS) sowie Wahlveranstaltungen im Umfang von 6 SWS nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 StudPrO 2012 müssen besucht werden.

 

11. Was besagt die Unterteilung der Schwerpunktbereichsveranstaltungen in Pflicht- und Wahlbereiche?
Das Studium des Schwerpunktbereichs 9 umfasst 18 SWS in den angebotenen Veranstaltungen des Schwerpunktbereichs, vgl. § 44 StudPrO 2012. Die Pflichtfächer des Schwerpunktbereichs sind vorgegebene Gegenstände von Studium und Prüfung. Die verbleibenden Gegenstände von Studium und Prüfung im Umfang von 6 SWS richten sich nach der Wahl der Studierenden aus dem Angebot der Vorlesungen gemäß § 44 Abs. 2 StudPrO 2012.


12. Welche Vorlesungen gehören zum Kerngebiet des Schwerpunktbereichs 9?
Gegenstände von Studium und Prüfung, daher Kernfächer, sind: Strafverfahrensrecht (Rechtsmittel und Rechtsbehelfe), die Soziologie und die Psychologie des Strafverfahrens, das Recht und die Theorie der Strafverteidigung, die Methodik der Strafverteidigung, das Wirtschaftsstrafrecht (Besonderer Teil) sowie die strafrechtlichen Sanktionen. Das Studium dieser Gegenstände des Schwerpunktbereichs erstreckt sich auf 12 SWS (§ 44 Abs.1 StudPrO 2012).

13. Gibt es Vorlesungen aus dem Wahlbereich, die abgedeckt werden müssen?
Ja, bestimmte Vorlesungen aus den Wahlveranstaltungen müssen gewählt werden: aus den insgesamt 6 SWS des Wahlbereichs müssen mindestens 2 SWS aus den Gebieten Historische Grundlagen des Strafrechts oder Rechtsphilosophie oder Rechtssoziologie gewählt werden (§ 44 Abs. 2 StudPrO 2012). Sollte eine entsprechende Vorlesung bereits vor dem Studium des Schwerpunktbereichs besucht worden sein, so wird dies nicht berücksichtigt.

14. Besteht Anwesenheitspflicht in den Vorlesungen?
Nein. Abweichungen sind bei Seminaren möglich.

15. Welche Prüfungsleistungen müssen erbracht werden?
Die Prüfung besteht, wie in allen anderen Schwerpunktbereichen auch, aus einer häuslichen Arbeit mit mündlicher Prüfung und einer Aufsichtsarbeit (§ 46 Abs. 1 StudPrO 2012).

16. Bei wem muss die Anmeldung für die Prüfungsleistungen erfolgen?
Anmeldungen müssen beim Prüfungsausschuss/ Prüfungsamt unter Beachtung der entsprechenden Vorgaben und Fristen erfolgen (§ 47 I StudPrO 2012).

17. Wann sollten Klausur und Hausarbeit geschrieben werden?

Es empfiehlt sich, die Hausarbeit während der vorlesungsfreien Zeit zwischen den Schwerpunktsemestern (Modell: nachläufige Hausarbeit) oder während des zweiten Schwerpunktsemesters (Modell: Seminararbeit) zu schreiben. Ein anderer Ablauf kann aber auch gewählt werden, wenn dies aus studentischer Sicht empfehlenswert erscheint. Die Klausur darf erst im zweiten Schwerpunktbereichsemester geschrieben werden (s. § 46 Abs. 5 S. 2 StudPrO 2012).
 

18. In welchen Lehrveranstaltungen kann die Hausarbeit geschrieben werden?
Die Hausarbeit kann grundsätzlich in allen Veranstaltungen geschrieben werden, die dem Schwerpunktbereich zugeordnet werden, also aus den Pflicht-, Wahl- und Zusatzfächern. Sie soll als Seminararbeit oder im Rahmen einer anderen Lehrveranstaltung des Schwerpunktbereichs gestellt werden (§ 46 Abs. 3 S. 1 StudPrO 2012). Durch den Prüfungsausschuss wird bis zum Ende der zweiten Vorlesungswoche eines jeden Semesters bekannt gegeben, in welchen Veranstaltungen Hausarbeiten gestellt werden (§ 47 Abs. 1 S. 3 StudPrO 2012); der Prüfungsausschuss gibt die Termine zur Anfertigung der Hausarbeiten unter Bestimmung einer Meldefrist bekannt (§ 47 Abs. 1 S. 4 StudPrO 2012). Ob die Veranstaltung dem Pflicht-, dem Wahl- oder Zusatzbereich zugeordnet wird, spielt keine Rolle. Voraussetzung ist, dass etwaige zahlenmäßige Beschränkungen nicht überschritten werden. Es empfiehlt sich, schon früh Kontakt zu dem jeweiligen Dozenten aufzunehmen, der die gewünschte Hausarbeit stellt.


19. Was wird Inhalt der Schwerpunktbereichsklausur sein?
Die Schwerpunktbereichsklausur kann sich auf alle Pflichtfächer erstrecken. Das Straf- und Strafprozessrecht gehört stets zum Prüfungsstoff (vgl. § 46 Abs. 5 S. 3 StudPrO 2012).

20. Wie hat man sich die mündliche Prüfung vorzustellen?

§ 46 Abs. 6 S. 1-3 StudPrO 2012 gibt dahingehend Auskunft, dass die mündliche Prüfung eine Disputation über das Thema der häuslichen Arbeit ist, die aus einem einleitenden Vortrag über das Thema der Hausarbeit sowie einem Prüfungsgespräch besteht. In dem Vortrag kann der Prüfling auch zu Einwendungen Stellung nehmen, die in dem Gutachten zu der verfassten Hausarbeit formuliert wurden (§ 46 Abs. 6 S. 3 StudPrO 2012). Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung kann der Prüfling nach der Bekanntgabe des Hausarbeitsergebnisses seine Hausarbeit sowie der Gutachten einsehen (§ 54 Abs. 5 S. 1 StudPrO2012). Eine Abstimmung mit dem jeweiligen Dozenten über den Verlauf der Prüfung findet regelmäßig statt.

21. Können Prüfungen im Schwerpunktbereich wiederholt werden?
Bei Nichtbestehen der Schwerpunktbereichsprüfung kann der Prüfling diese zweimal wiederholen (§ 53 Abs. 1 StudPrO 2012, vgl. die bestehenden Besonderheiten).

Eine Prüfung bei Bestehen zum Zweck der Gesamtnotenverbesserung ist einmal möglich (s. Regelung in § 53 Abs. 2 StudPrO 2012). Eine Anrechnung früherer Prüfungsleistungen ist weder bei Wiederholung zur Notenverbesserung noch bei Wiederholung aufgrund Nichtbestehens möglich (s. § 53 Abs. 3 StudPrO 2012).

© 2017 Fakultät für Rechtswissenschaft » geändert 28.09.2017 von Julian Adams

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