2 BVR 656/99

L e i t s ä t z e

zum Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2005

- 2 BvR 656/99 -

- 2 BvR 657/99 -

- 2 BvR 683/99 -

  1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn das Revisionsgericht für eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Rüge der Verwertung des Inhalts einer in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Urkunde (§ 261 StPO) regelmäßig den Vortrag fordert, dass der Urkundeninhalt auch nicht in sonstiger prozessordnungsgemäßer Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.
  2. Hingegen überspannt das Revisionsgericht die Zulässigkeitsanforderungen, wenn es die Mitteilung von Tatsachen fordert, denen kein über den Revisionsvortrag hinausgehender Bedeutungsgehalt zukommt, weil sie etwa mit dem Vorgang der Beweisgewinnung in der Hauptverhandlung in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
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Hassemer Jentsch Broß
Osterloh Di Fabio Mellinghoff
Lübbe-Wolff   Gerhardt

 

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