Rezension von Dr. Ali B. Norouzi

erschienen in JuS 12/2007 S. 1158/1159.

Die juristischen Ausbildungsbücher des Jahres 2007 - Eine Leseempfehlung von JuS-Autoren für JuS-Leser
Der Beitrag stellt herausragende Neuerscheinungen aus der Welt der Ausildungslliteratur vor.

"Der Beruf gilt manchen als ordinär". Ein markanter Satz. Er war die Antwort, die mir einmal - ich hatte gerade den Entschluss gefasst, Jura zu studieren - ein befreundeter Notar auf die Frage gab, wie es denn um die Gilde der Strafverteidiger bestellt sei. Warum "ordinär"? Es sei eben nicht jedes Advokaten Sache, meinte er, wenn die eigene Visitenkarte in "Preungesheim" - Synonym für die Justizvollzugsanstalt im gleichnamigen Frankfurter Stadtteil - die Runde unter der dortigen "Kundschaft" mache. Das innere Bild war damit vorgeprägt: der Verteidiger das Schmuddelkind der Strafjustiz. An der Universität änderte sich daran zunächst wenig. Recht lernt man dort per se aus einer ganz anderen Perspektive: aus der des Richters, der den Fall löst, also entscheidet. Und eine Anwaltsexistenz erscheint den meisten Studierenden nur dann erstrebenswert, wenn sie in die wirtschaftsnahe Großkanzlei führt. Über das Feld der Verteidigung, das vielleicht ein Großteil der Bevölkerung (auf Grund einer medial verzerrten Wahrnehmung) mit dem Anwaltsberuf assoziiert, erfährt man indes kaum etwas, lernt man - bis auf ein paar Vorschriften in der StPO und eine mögliche Geldwäschestrafbarkeit (!) - nichts.

Das ist nun anders, dank eines Buches. Stephan Barton hat es geschrieben, in der Reihe "Studium und Praxis" ist es unter dem schlichten wie ungewöhnlichen Titel "Einführung in die Strafverteidung" erschienen, und kaum einer wäre besser dafür geeignet, die Praxis der Strafverteidigung im Studium zu vermitteln als Barton, der, ehe er den Professorentalar anlegte, die Verteidigerrobe trug. So nimmt es nicht Wunder, dass diese Einführung nicht vom professoralen Katheder herab, nicht in ferner Theorie verloren geschrieben ist, weil ihr Verfasser stets die lebendige Wirklichkeit des Strafverfahrens vor Augen hat.

Wenn Barton im ersten Teil (S. 1-68) den Leser zur Strafverteidigung "hinführt", indem er ihren Sinn, ihre Bedeutung und ihre Aufgabe zu erklären sucht, verliert er nicht die Bodenhaftung und versteckt sich nicht hinter den üblichen Allegorien prozessualer Lyrik. Eher ist er darauf bedacht, den erkenntnistheoretischen Gewinn für die Wahrheitsfindung zu verdeutlichen, der entsteht, wenn am (Kommunikations-)Prozess auch ein professioneller Akteur teilnimmt, der eine andere Sicht der Dinge haben darf und muss als Anklage und Gericht (S. 41 ff.). So wie am Ende der Hauptverhandlung ein Plädoyer der Verteidigung an den Richter steht (vgl. § 258 I StPO), schließt dieser Abschnitt mit einem Plädoyer Bartons an den Leser für die Verteidigung (S. 63 ff.). Ihn will er (auf S. 66) für einen Verteidigertyp gewinnen und begeistern, der so gar nicht in das eingangs beschriebene Raster passt: "Er nimmt deshalb am rationalen Diskurs ... mutig und beharrlich teil, damit am Ende die richte Entscheidung getroffen wird. Seine Tätigkeit ist geprägt vom Kampf gegen das Unrecht; mit der Verfechtung unvertretbarer Rechtsansichten, dem Ignorieren festehender Sachverhalte oder der unkontrollierten Wahrnehmung von Partikularinteressen lässt sich das nicht vereinbaren. Ein so verstandenes Leitbild wissenschaftlich vermittelter Verteidigung verbietet es, die Wege der vorgegebenen rechtsstaatlichen Streitkultur zu verlassen". Was es mit dieser wissenschaftlichen Vermittlung auf sich hat, verdeutlicht Barton im dritten Teil (S. 167-320), in dem er die Methodik der Strafverteidigung beschreibt. Allein schon dieser Abschnitt macht das Buch lesens- und besitzenswert: Ausgehend von einem idealtypischen Lehrbuchfall (S. 177 ff.)  demonstriert er, welche Möglichkeiten (sprich: Verteidigungsgründe, Ausstiegsstellen und notwendigen Grundentscheidungen) einer methodisch fundierten Verteidigung offenstehen - so sie denn einen Plan hat. Nebenbei bemerkt: Es belegt die Originalität der Darstellung, wenn Barton hier beim Planungsbegriff der Betriebswirtschaftslehre Honig saugt (S. 169 ff.). Müßig zu erwähnen, dass (wie in vielen StPO-Lehrbüchern) ein Abschnitt des Buches, es ist der zweite Teil (S. 69-166), allein den prozessrechtlichen Fragen der Verteidung - ihren rechtlichen Grundlagen, ihrer Rechtsstellung und ihren Rechtspflichten - gewidmet ist, die hier umfassend (wie in kaum einem Lehrbuch) nachzulesen sind. Ebenso wenig verzichtet Barton im abschließenden vierten Teil auf eine - kommunikationstheoretisch fundierte - Darstellung der berufstypischen Schlüsselqualifikation (S. 321-404), derer es bedarf, wenn man die besonderen Kommunikationsprozesse von Mandantengespräch, Zeugenvernehmung und Plädoyer begreifen und nutzen will. Es tut dem Buch gut, dass Barton hier beides gelingt: die Erkenntnisse anderer Disziplinen für den jristischen Leser fruchtbar zu machen und sich dennoch auf das Notwendige zu beschränken. Denn diese Dinge muss man in praxi erleben, um sie zu erlenen.

Um aber zu verstehen, wie eine methodisch geschulte Strafverteidigung funktioniert, weshalb man sie mit Fug und Recht eine "ethische Mission" (S. 50 ff.) nennen darf und warum es sich daher lohnen kann, ihr beruflich nachzugehen, muss man dieses Buch lesen. Dabei wird eines mit Sicherheit klar: "Ordinär" ist etwas anderes.

© 2017 Fakultät für Rechtswissenschaft » geändert 21.06.2011 von Juradmin Webmaster

Kontakt

Fakultät für Rechtswissenschaft
der Universität Bielefeld
Universitätsstraße 25
33615 Bielefeld

Fon (0521) 106-4301 / -4302
Fax (0521) 106-6414
E-Mail an die Fakultät

   

Informationen Universität