Aktuelles

 

Bitte beachten: in dem ursprünglich hochgeladenen Sachverhalt hatte sich ein Tippfehler eingeschlichen. In Frage 2 muss es hinsichtlich des Fristendes 31.12.2020 heißen!

  • Bundestag beschließt Mietrechtsänderung

    Der Deutsche Bundestag hat in seiner 130. Sitzung am 15. Oktober 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz – Drucksache 18/6227 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner – Drucksache 18/5901 unverändert angenommen. Der Bundesrat hat am 6.11.2015 beschlossen, nicht den Vermittlungsausschuss anzurufen.

    Geändert wurde § 563 BGB.

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

    bb) Satz 2 wird aufgehoben.

    amtliche Begründung aus BT-Drs. 18/5901:

    Zu Buchstabe a

    Bereits nach der geltenden Rechtslage (§ 563 Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB) tritt sowohl der Ehegatte als auch der Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, bei dessen Tod in das Mietverhältnis ein. Die in §  563 Absatz  1 BGB vorgenommenen Änderungen sind daher rein redaktioneller Art; es handelt sich  lediglich um eine sprachliche Überarbeitung ohne inhaltliche Änderung.

     Zu Buchstabe b

    Die Neuregelung des § 563 Absatz  2 BGB ändert das Verhältnis bestimmter Eintrittsberechtigter zueinander.  Eintrittsberechtigt sind außer dem Ehegatten und dem Lebenspartner Kinder des Mieters, die in dem Haushalt des Mieters leben, andere Familienangehörige des Mieters, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, sowie Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.

    Die Neuregelung bewirkt, dass sowohl dem Ehegatten als auch dem Lebenspartner des verstorbenen Mieters ein vorrangiges Eintrittsrecht gegenüber anderen Eintrittsberechtigten zusteht. Danach treten andere Familienangehörige und dauerhafte Haushaltsangehörige, gleichrangig mit Kindern des Mieters, in das Mietverhältnis ein. Die Neuregelung bereinigt aus mietrechtlicher Sicht nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen: Zum einen wird eine Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern geschaffen, denn Lebenspartnern stand bislang, privilegiert gegenüber anderen Familienangehörigen und Haushaltsangehörigen, nur ein gleichrangiges Eintrittsrecht mit den Kindern des Mieters zu. Hiermit wird die durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl.  I S.  266) begonnene Angleichung der rechtlichen Regelungen zwischen Ehegatten und Lebenspartnern zu Ende geführt. Zum anderen  wird eine durch dieses Gesetz geschaffene Schlechterstellung von Kindern von Ehegatten gegenüber Kindern von Lebenspartnern bereinigt. Während Kinder von Lebenspartnern bisher bei Tod des Mieter  s gemeinsam mit dem Lebenspartner in das Mietverhältnis eintraten, war dies bei Kindern von Ehegatten nicht der Fall. Diese wurden durch den Ehegatten verdrängt. Die Neuregelung schafft auch hier eine Gleichbehandlung von Kindern von Ehegatten und von Lebenspartnern, die mit dem verstorbenen Mieter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.  Überdies werden auch die Interessen des Vermieters als Partner des Dauerschuldverhältnisses berücksichtigt. Einem Vermieter ist regelmäßig daran gelegen, dass eine funktionierende Hausgemeinschaft ortbesteht bzw. dass  Streit zwischen mehreren Mietern möglichst vermieden wird. Die Neuregelung vereinfacht die Rangfolge der eintrittsberechtigten Personen und schafft so Rechtssicherheit. Fallgestaltungen, bei denen mehrere Personen gemeinsam eintrittsberechtigt sind, werden durch die Neuregelung verringert.

  • BGH ändert Rechtsprechung zur Flächenabweichungen bei Mieterhöhungen.

    Der BGH hat am 18.11.2015 im Verfahren VIII ZR 266/14 seine Rechtsprechung zu den Auswirkungen von Flächenabweichungen bei einer Mieterhöhung grundlegend geändert. Während bisher nach Ansicht des Senats bei Abweichungen von mehr als 10% von der vereinbarten Fläche dem Vermieter ein Anspruch auf Vertragsanpassung auf die richtige Fläche nach den Grundsätzen des Fehlens der Geschäftsgrundlage zustehen sollte hat der Senat nunmehr auf die an dieser Rechtsprechung geäußerte Kritik reagiert und entschieden, dass im Mieterhöhungsverfahren immer die tatsächliche Fläche maßgeblich ist. Das gilt sowohl bei vereinbarter zu großer wie auch bei zu kleiner Fläche. Die Entscheidung betrifft nicht die Minderung der Miete bei Flächenabweichungen von mehr als 10%.

Zur Pressemitteilung

 

  • Deutscher Mietgerichtstag baut seine mietrechtliche Datenbank aus

Auf den Seiten des Deutschen Mietgerichtstages kann man schon lange die Vorträge, die auf einem der vergangenen Mietgerichtstage oder einer der Herbstveranstaltung gehalten wurden, herunterladen. Inzwischen wurde zumindest die Titel aller Vorträge und der Referenten aller mietrechtlichen Referate, die während der Fachgespräche Partner im Gespräch (PiG) des Evangelischen Siedlungswerks in Berchtesgaden/Rosenheim und der Weimarer Immobilienrechtstage des vhw/DMB gehalten wurden u.a. nach Schlagworten suchen. Zurzeit wird die Datenbank um mietrechtliche Dissertationen/Monografien erweitert.

 

  • Bundesregierung berät über die 2. Tranche der mietrechtlichen Vereinbarungen im Koalitionsvertrag

Im Koalitionsvertrag sind neben der Mietpreisbremse und dem Bestellerprinzip weitere Änderungen des Mietrechts vereinbart worden. Das BMJV hat hierzu inzwischen 3 Expertengespräche durchgeführt und aller erste Überlegungen zu Gesetzesänderungen vorgestellt. Es geht dabei um

Berücksichtigung von Flächenabweichungen

Ausweitung der Schonfristzahlung auf ordentliche Kündigung

Konkretisierung der Anforderungen an Erstellung qualifizierter Mietspiegel

Änderungen bei der Beweislast/Vermutungswirkung für qualifizierte Mietspiegel

Beschränkung der Modernisierungsmieterhöhung

Inzwischen hat das BMJV ein Arbeitspapier mit den „Grundlinien zur weiteren Reform des Mietrechts in der 18. Legislaturperiode“ vorgelegt, in dem die einzelnen Maßnahmen und die beabsichtigten Änderungen beschrieben werden.

© 2017 Fakultät für Rechtswissenschaft » geändert 07.02.2018 von Dennis Pielsticker

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ISBN: 978-3-406-64943-1

Verlag C.H. Beck

AGB in der Wohnraummiete | Artz / Börstinghaus, 2018 | Buch (Cover)

Handbuch der Beweislast

Baumgärtel/Laumen/Prütting (Hrsg.)

4. Auflage 2018

ISBN: 978-3-452-29003-8

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14. Auflage

Der große Standardkommentar zum gesamten Mietrecht

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Das gesamte BGB-Mietrecht

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Miethöhe – Handbuch

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Kommentierte Entscheidungssammlung

4 Ordner, z.Zt 48. Nachlf. In Vorbereitung)

Ca. 1310 Entscheidungen im Volltext mit jeweils einer Anmerkung