Kolloquium Methodenlehre zwischen Wissenschaft und Handwerk

Die Methodenlehre als zentraler Bestandteil der juristischen Ausbildung und der Rechtspraxis? Die Juristische Methodenlehre als das, was die Rechtswissenschaft zur Wissenschaft macht oder (nur) Handwerk(-skunst)?

Am 24.03.2017 brachte Prof. Dr. Susanne Hähnchen neun Referenten und viele Interessierte aller Altersgruppen, Denkschulen und aus der Praxis zusammen, um an einem schönen akademischen Tag über die Methodenlehre ins Gespräch zu kommen.

Nach Worten der Begrüßung von Dekan Prof. Dr. Andreas Ransiek, LL.M (Berkley), und von Prof. Dr. Susanne Hähnchen, eröffnete Prof. Dr. Gerhard Otte mit einem anspruchsvollen Vortrag „Zur Abhängigkeit der (Rechts-)Wissenschaft von der Aristotelischen Logik“ das Kolloquium. Es folgte Prof. Dr. Klaus Adomeit, der seine Diskussion mit Franz Jürgen Säcker über den Charakter juristischer Entscheidungen im Spannungsfeld zwischen philosophischer Unentscheidbarkeit und faktischem Entscheidungszwang schilderte.

Nach einer anregenden Diskussion und kurzer Kaffeepause thematisierten Prof. Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.), und Prof. Dr. Heinrich Honsell die Reflexion über juristische Methoden; ersterer wählte Matthaeus Gribaldus als Anknüpfungspunkt, während letzterer den Bezug zur Rhetorik herstellte.

Gemeinhin heißt es, dass jedenfalls das Rechnen nicht zur Handwerkskunst von Jurist*innen gehöre; man sagt: „iudex non calculat“. Prof. Dr. Uwe Wesel zeigte, woher dieser Ausspruch tatsächlich stammt und klärte über anzutreffende Irrtümer diesbezüglich auf.

Das Bedürfnis nach Austausch und Gesprächen im kleineren Kreis konnte während einer Mittagspause im Restaurant des Veranstaltungsortes, Waldhotel Brand´s Busch, gestillt werden. Im nächsten Block stellten Prof. Dr. Detlef Leenen sowie Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Bernd Rüthers ihre Antworten auf die Fragen nach der Verbindlichkeit von Auslegungskriterien dar. Die anschließende Kontroverse war nicht nur Ausdruck der in Streit stehenden grundlegenden Ansätze, sondern bewies zugleich, dass gerade der Diskurs der beste Weg des Erkenntnisfortschritts ist.

Abschließend rundeten Prof. Dr. Karl Riesenhuber mit Grundlegendem zur Rechtsvergleichung und deren Bedeutung für die Methodik der Rechtswissenschaft sowie Dr. Lena Kunz, LL.M (UChicago), zum Zentralbegriff der Zurechnung im Zivilrecht und der Rezeption der Arbeiten von Karl Larenz dazu die Tagung ab.

Bilanzierend ist nach einer gelungenen Veranstaltung festzuhalten, dass die juristische Methodenlehre, welche Antworten (Plural!) auf gestellte Auslegungsfragen zu geben vermag, einerseits Kennzeichen der Jurisprudenz als Wissenschaft, andererseits das Verbindungsstück zur Rechtspraxis, also dem Handwerk von Jurist*innen herstellt. Dass Grundlagenfächer im Allgemeinen, die Methodenlehre im Besonderen, oftmals als nur randständig betrachtet werden, ist daher nicht nur schwer begreiflich, sondern geradezu unverantwortlich.

Autoren: Marco Birkholz und Christoph Lachner

 

© 2017 Fakultät für Rechtswissenschaft » geändert 03.10.2018 von Jan Hockenholz

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